Umlageverfahren für Entgeltfortzahlungen
Durch das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) haben sich u. a. Änderungen im Ausgleichsverfahren für bestimmte Krankenkassenarten ergeben. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben hierzu ein gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung vom 21.12.2005 herausgegeben.
Die Finanzierung dieses Ausgleichsverfahrens geschieht durch die Umlageverfahren für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U 1) sowie für Mutterschaftsleistungen (U 2). Von der Teilnahme an beiden Verfahren sind die landwirtschaftlichen Krankenkassen und so auch die Krankenkasse für den Gartenbau - entsprechend bereits geltendem Recht - ausgenommen.
Umlageverfahren - mitarbeitende Familienangehörige
Für mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft / im Gartenbau gilt eine Ausnahmeregelung (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 AAG). Danach sind keine Umlagebeiträge (U1 und U2) für die mitarbeitenden Familienangehörigen zu entrichten. Diese schließt eine weitere Beschäftigung (Mehrfachbeschäftigte) bei einem nichtlandwirtschaftlichen / nichtgärtnerischen Arbeitgeber ein. Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte / Gärtner 1989 pflichtversicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen / gärtnerischen Unternehmers haben grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Die Aufwendungen werden dem landwirtschaftlichen Unternehmer nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 AAG jedoch nicht erstattet.
Umlageverfahren - sonstige Versicherte
Für bei der Krankenkasse für den Gartenbau
- freiwillig versicherte Mitglieder mit einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis,
- versicherte saisonal beschäftigte Nebenerwerbslandwirte (26-Wochen-Beschäftigung),
- versicherte Unternehmer (nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989) mit einer außerland- und forstwirtschaftlichen versicherungspflichtigen Arbeitnehmertätigkeit
- versicherte Studenten mit einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit
sind Umlagebeiträge an eine Ausgleichskasse einer teilnehmenden Krankenkasse (AOK, Ersatzkasse usw.) zu entrichten.
Der Antrag auf Erstattung ist ebenfalls an die entsprechende Ausgleichskasse zu stellen.