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Meldebestimmungen

Damit die Krankenkasse ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann, bestehen für die Mitglieder Meldepflichten.

Die versicherungspflichtigen Unternehmer haben die Aufnahme und Aufgabe ihrer Tätigkeit als gärtnerische Unternehmer sowie Beginn und Ende der Beschäftigung der im Unternehmen hauptberuflich mitarbeitenden Familienangehörigen und Auszubildenden binnen zwei Wochen der Krankenkasse zu melden. Insbesondere haben gärtnerische Unternehmer Beginn und Ende ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung außerhalb des Unternehmens der Krankenkasse zu melden.

Die versicherungspflichtigen Mitglieder haben den Bezug von Versorgungsbezügen sowie ihr Arbeitseinkommen aus einer weiteren selbständigen Tätigkeit, von dem Beiträge zu entrichten sind, der Krankenkasse unverzüglich anzuzeigen.

Personen, die eine Rente von der Alterskasse beantragen, haben mit dem Antrag eine Meldung für die Krankenkasse einzureichen.

Die Krankenkasse kann Unternehmern und Mitgliedern die Kosten auferlegen, die ihr durch die Verletzung der Meldepflichten entstehen. Darüber hinaus können Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden. Die Krankenkasse kann die Erfüllung der Meldepflichten auch durch Zwangsgelder herbeiführen.

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