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Krankenkasse
Versicherter Personenkreis
Freiwillige Versicherung
Eine freiwillige Versicherung ist möglich für
- Personen, die aus der Versicherungspflicht ausscheiden, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren,
- den überlebenden oder geschiedenen Ehegatten eines Versicherten,
- Personen, für die die Familienversicherung weggefallen ist,
- Kinder, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Mitglieds nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist.
Die Fortsetzung der Versicherung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bzw. nach Beendigung der Familienversicherung zu beantragen.