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Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Eine Versicherungspflicht bei der Krankenkasse für den Gartenbau entfällt für:

  • die vorgenannten Personen (ohne Leistungsbezieher nach dem SGB III), wenn sie außerhalb des Gartenbaues hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind,
  • gärtnerische Unternehmer, die während einer Beschäftigung oder aufgrund eines Bezuges von Vorruhestandsgeld bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind. Die Mitgliedschaft aufgrund eines Rentenbezuges, einer freiwilligen Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder die Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen schließt die Pflichtmitgliedschaft bei der Krankenkasse für den Gartenbau nicht aus.

    Gärtnerische Unternehmer, die einer Beschäftigung als Arbeitnehmer von voraussichtlich höchstens 26 Wochen nachgehen, bleiben Mitglied der Krankenkasse für den Gartenbau. Aus diesem Beschäftigungsverhältnis werden auch die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung eingezogen.
  • Rentenempfänger von der Alterskasse für den Gartenbau, die gleichzeitig Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung) beziehen, wenn sie

    a) in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung auf die Rentenleistungen der Alterskasse weniger als 9/10 dieser Zeit in der landwirtschaftlichen / gärtnerischen Krankenversicherung versichert waren (einschließlich Familienversicherung) oder

    b) in den letzten zehn Jahren vor der Beantragung der Rentenleistungen der Alterskasse mehr als die Hälfte dieser Zeit Mitglied bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse waren (einschl. Familienversicherung).

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