Studenten/Praktikanten
Studenten
Voraussetzung für die Versicherungspflicht als Student ist,
- die Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule,
- dass das 14. Fachsemester und
- das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet ist.
Der Student kann erklären, dass die Mitgliedschaft von der Krankenkasse für den Gartenbau durchgeführt wird, sofern der Student ihr vor Beginn des Studiums zuletzt als Mitglied oder Familienversicherter angehört hat.
Wer diese Voraussetzungen erfüllt, ist jedoch versicherungsfrei, solange ein Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.
Beginn
Die Versicherungspflicht der Studenten beginnt grundsätzlich mit dem Semester. Wird die Einschreibung oder die Rückmeldung erst nach dem Beginn des Semesters vorgenommen, beginnt die Versicherungspflicht mit der Einschreibung oder der Rückmeldung.
Beurlaubung
Wird ein Student von der Hochschule beurlaubt, besteht die Versicherungspflicht als Student fort.
Ende der Versicherungspflicht
Die Versicherungspflicht endet grundsätzlich mit dem Abschluss des 14. Fachsemesters, spätestens mit Vollendung des 30. Lebensjahres.
Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Versicherungspflicht fortgeführt, wenn ein Verlängerungstatbestand erfüllt wird.
Die Begrenzung auf 14 Fachsemester bezieht sich immer nur auf einen Studiengang. Deshalb sind Fachsemester, die in unterschiedlichen Studiengängen zurückgelegt werden, nicht zusammenzurechnen. Urlaubssemester werden nicht mitgezählt.
Verlängerungstatbestände
Eine Verlängerung der Versicherungspflicht über das 14. Fachsemesters oder die Vollendung des 30. Lebensjahres hinaus ist möglich, wenn
- die Art der Ausbildung,
- familiäre Gründe,
- persönliche Gründe,
- der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungsweges
das Überschreiten der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen. Bei Vorliegen dieser Verlängerungstatbestände kann weiterhin Versicherungspflicht bestehen. Dies ist von der Krankenkasse für den Gartenbau jeweils im Einzelfall festzustellen.
Beschäftigung während des Studiums
Übt der Student während des Studiums eine Beschäftigung gegen Entgelt aus, ist dieses für die studentische Krankenversicherung unschädlich, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.
Eine während der Semesterferien ausgeübte Beschäftigung ist unabhängig von ihrem zeitlichen Umfang und dem erzielten Entgelt versicherungsfrei.
Praktikanten
Die Art des mit einem Praktikum verbundenen Krankenversicherungsverhältnisses ist davon abhängig, ob das Praktikum in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und ob der Praktikant während dieser Zeit ein Entgelt erhält.
Bitte beachten: Wird das Praktikum in einem gärtnerischen Unternehmen gegen Entgelt durchgeführt und ist der Praktikant mit dem Unternehmer oder dessen Ehegatten bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert, besteht während dieser Zeit Versicherungspflicht als mitarbeitender Familienangehöriger, insoweit gelten für diesen Fall die nachstehenden Ergebnisse nicht.
Ansonsten sind folgende Fallgestaltungen möglich:
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Personenkreis |
KV |
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Vorgeschriebenes Vorpraktikum, mit oder ohne Arbeitsentgelt, Arbeitszeit unbedeutend, nicht eingeschrieben |
Versicherung als Praktikant (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V) bzw. Familienversicherung (vorrangig) |
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Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum, mit oder ohne Arbeitsentgelt, Arbeitszeit unbedeutend, eingeschrieben |
Versicherung als Student (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) bzw. Familienversicherung (vorrangig) |
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Vorgeschriebenes Nachpraktikum, ohne Arbeitsentgelt, Arbeitszeit unbedeutend, nicht eingeschrieben |
Versicherung als Praktikant (§ 5 Abs. 1Nr. 10 SGB V) bzw.Familienversicherung (vorrangig) |
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Vorgeschriebenes Nachpraktikum, mit Arbeitsentgelt, Arbeitszeit unbedeutend, nicht eingeschrieben |
Versicherung als Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) |
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Nicht vorgeschriebenes Vorpraktikum, ohne Arbeitsentgelt, Arbeitszeit unbedeutend, nicht eingeschrieben |
Familienversicherung oder Freiwillige Versicherung |
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Nicht vorgeschriebenes Vorpraktikum, mit Arbeitsentgelt, Arbeitszeit unbedeutend, nicht eingeschrieben |
Versicherung als Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) |
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Nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum, Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch Studium in Anspruch genommen, Höhe des Arbeitsentgelts unbedeutend, eingeschrieben |
Versicherung als Student (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) bzw.Familienversicherung (vorrangig) |
Soweit eine Versicherung als Praktikant entsteht, kann dieser erklären, dass die Mitgliedschaft von der Krankenkasse für den Gartenbau durchgeführt wird, sofern er ihr vor Beginn des Studiums zuletzt als Mitglied oder Familienversicherter angehört hat.