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Krankenkasse
Versicherter Personenkreis
Nebenbeschäftigung von Familienangehörigen
Übt ein im gärtnerischen Unternehmen hauptberuflich mitarbeitender Familienangehöriger neben dieser Beschäftigung ein weiteres Beschäftigungsverhältnis in einem Fremdbetrieb aus, das nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) der Versicherungspflicht unterliegt, so ist für die Einziehung der fälligen Beiträge die Zuständigkeit der Krankenkasse für den Gartenbau gegeben.