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Mitarbeitende Familienangehörige

Mitarbeitende Familienangehörige des gärtnerischen Unternehmers, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben oder wenn sie als Auszubildende in dem gärtnerischen Unternehmen beschäftigt sind.

Mitarbeitende Familienangehörige sind Verwandte bis zum 3. Grad und Verschwägerte bis zum 2. Grad sowie Pflegekinder des gärtnerischen Unternehmers oder seines Ehegatten, die in dem gärtnerischen Unternehmen hauptberuflich beschäftigt sind. Ist auch der Ehegatte des mitarbeitenden Familienangehörigen hauptberuflich im Unternehmen beschäftigt, so ist nur der überwiegend Beschäftigte versicherungspflichtig. Der andere Ehegatte ist regelmäßig in der Familienversicherung versichert.

Als mitarbeitender Familienangehöriger gilt auch der Ehegatte des gärtnerischen Unternehmers, der aufgrund einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in dem gärtnerischen Unternehmen beschäftigt ist.

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