Unternehmer
Versicherungspflichtige Mitglieder der Krankenkasse für den Gartenbau sind:
Unternehmer des Gartenbaues, deren Unternehmen - unabhängig vom jeweiligen Unternehmer - auf Bodenbewirtschaftung beruht und die Mindestgröße erreicht; § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte / Gärtner (ALG) gilt.
Ob die Mindestgröße vorliegt, richtet sich ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten und ist in jedem Fall gegeben, wenn der Wirtschaftswert oder der Arbeitsbedarf die von der Alterskasse festgesetzte Mindestgröße erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (z. B. auch Pächter, Nießbraucher).
Ob das Unternehmen steuerrechtlich als landwirtschaftlicher / gärtnerischer Betrieb oder als Gewerbebetrieb eingestuft wird, ist unerheblich.
Betreiben Ehegatten gemeinsam ein Unternehmen, so gilt derjenige als Unternehmer, der das Unternehmen überwiegend leitet. Ist nicht festzustellen, wer das Unternehmen überwiegend leitet, bestimmt die Krankenkasse, welcher Ehegatte als Unternehmer gilt.