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Ruhen/Leistungsbeschränkungen

Ruhen der Leistungen
Der Anspruch auf Leistungen, die nicht dringend medizinisch notwendig sind, ruht, wenn Versicherte, die Krankenversicherungsbeiträge selbst zu zahlen haben, mit zwei Monatsbeiträgen im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind.

Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und von Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind, sind vom Ruhen ausgenommen.

Leistungsbeschränkungen
Versicherte, die sich bei ästhetischen Operationen, Tätowierungen oder Piercings eine Krankheit zugezogen haben, können künftig an den Behandlungskosten beteiligt werden oder müssen diese selbst tragen; das Krankengeld kann für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise versagt bzw. zurückgefordert werden.

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