Ruhen/Leistungsbeschränkungen
Ruhen der Leistungen
Der Anspruch auf Leistungen, die nicht dringend medizinisch notwendig sind,
ruht, wenn Versicherte, die Krankenversicherungsbeiträge selbst zu zahlen
haben, mit zwei Monatsbeiträgen im Rückstand sind und trotz Mahnung
nicht zahlen. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf
die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind.
Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und von Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind, sind vom Ruhen ausgenommen.
Leistungsbeschränkungen
Versicherte, die sich bei ästhetischen Operationen, Tätowierungen
oder Piercings eine Krankheit zugezogen haben, können künftig an den
Behandlungskosten beteiligt werden oder müssen diese selbst tragen; das
Krankengeld kann für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise versagt
bzw. zurückgefordert werden.