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Belastungsgrenze für Zuzahlungen
Versicherte haben je Kalenderjahr Zuzahlungen nur bis zur Höhe einer persönlichen Belastungsgrenze zu leisten. Die Belastungsgrenze beträgt 2 v. H. der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 v. H. der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Maßgebend sind bei der Ermittlung der persönlichen Belastungsgrenze die jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der Familie, die um die Freibeträge für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen um 4.725 EUR und für jeden weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen um 3.150 EUR zu vermindern sind. Für familienversicherte Kinder ist ein Abzug in Höhe von je 7.008 EUR vorzunehmen. Welche Einkünfte bei der Ermittlung der Belastungsgrenze im Einzelnen angerechnet werden, erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse für den Gartenbau.
Für bestimmte Versichertengruppen ist als Bruttoeinnahme zum Lebensunterhalt der Regelsatz des Haushaltvorstands nach dem Bundessozialhilfegesetz maßgebend.
Mit Ausnahme der Zuzahlungen bei Zahnersatz werden grundsätzlich alle Eigenanteile für das Erreichen der persönlichen Belastungsgrenze berücksichtigt. Bei der Krankenkasse für den Gartenbau erhalten Sie ein spezielles Quittungsheft, welches den Nachweis geleisteter Zuzahlungen erleichtert.
Eine ausführliche Beschreibung dieser Leistungen finden Sie im
Merkblatt Belastungsgrenze für Zuzahlungen
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