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Krankengeld

Anspruch auf Krankengeld haben bei Arbeitsunfähigkeit

  • mitarbeitende Familienangehörige ohne Arbeitsvertrag (nicht rentenversicherungspflichtig),
  • mitarbeitende Familienangehörige mit Arbeitsvertrag (rentenversicherungspflichtig),
  • Auszubildende
  • Empfänger von Arbeitslosengeld
  • versicherungspflichtige landwirtschaftliche (gärtnerische) Unternehmer, die außerdem noch in einem dem Grunde nach krankenversicherungspflichtigen - aber auf längstens 26 Wochen befristeten - Beschäftigungsverhältnis stehen sowie
  • freiwillig Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen.

Weitere Ansprüche auf Krankengeld können sich unter bestimmten Voraussetzungen ergeben, z.B. bei Erkrankung des Kindes.

Höhe des Krankengeldes

Mitarbeitende Familienangehörige ohne Arbeitsvertrag erhalten ein pauschaliertes Krankengeld. Es beträgt kalendertäglich 15,00 EUR.

Mitarbeitende Familienangehörige mit Arbeitsvertrag und Auszubildende erhalten Krankengeld in Höhe von 70 v. H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 v. H. des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit wird nach Ablauf eines Jahres das Krankengeld erhöht.

Empfänger von Arbeitslosengeld erhalten Krankengeld in Höhe dieser Leistung.

Bei den landwirtschaftlichen (gärtnerischen) Unternehmern mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen und den freiwillig Versicherten wird das Krankengeld aus dem aus der Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelt berechnet.

Dauer der Krankengeldzahlung

Das Krankengeld wird für mitarbeitende Familienangehörige mit Arbeitsvertrag, Auszubildende und Arbeitslose zeitlich unbegrenzt, bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch unter Anrechnung der Entgeltfortzahlung für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren gewährt. Mitarbeitende Familienangehörige ohne Arbeitsvertrag erhalten einmalig Krankengeld wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen.

Wird eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Landabgaberente von einer landwirtschaftlichen Alterskasse (auch Alterskasse für den Gartenbau) zugebilligt, so wird das Krankengeld gekürzt oder entfällt ganz.

Beiträge vom Krankengeld

Krankengeldbezieher, die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit rentenversicherungspflichtig beschäftigt bzw. beitragspflichtig zur Bundesanstalt für Arbeit waren, haben anteilig Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu entrichten. Die Beiträge sind vom Versicherten und von der Krankenkasse für den Gartenbau zu tragen.

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