Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
Psychotherapeutische Behandlung
Kieferorthopädische Behandlung
Versicherte der Krankenkasse für den Gartenbau haben Anspruch auf vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Behandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Qualität und Wirksamkeit der Behandlung entspricht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und berücksichtigt den medizinischen Fortschritt.
Für die Inanspruchnahme der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Behandlung und von Vorsorgeuntersuchungen stellt die Krankenkasse für den Gartenbau ihren Versicherten eine Krankenversichertenkarte zur Verfügung. Diese Krankenversichertenkarte ist bei jedem Arztbesuch vorzulegen.
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Quartal für die ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung (außer Vorsorgeleistungen) eine Praxisgebühr in Höhe von 10 EUR an den Behandler. Bei Überweisung zu einem anderen Arzt innerhalb eines Quartales ist keine erneute Zuzahlung zu leisten.
Versicherte können anstelle der Inanspruchnahme der Sach- oder Dienstleistungen die Kostenerstattung wählen. Das Verfahren richtet sich nach der Satzung der Krankenkasse für den Gartenbau. Über Einzelheiten beraten wir Sie gern.
Psychotherapeutische Behandlung
Bei seelischen Erkrankungen kann eine Behandlung durch ärztliche oder psychologische Psychotherapeuten notwendig sein. Hierfür kommen die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, die analytische Psychotherapie und die Verhaltenstherapie in Frage. Ein besonderes Antrags- und Gutachterverfahren ist vorgeschrieben.
Kieferorthopädische Behandlung
Kinder und Jugendliche leiden häufig unter Kiefer- oder Zahnfehlstellungen. Durch eine rechtzeitig eingeleitete und regelmäßig durchgeführte kieferorthopädische Behandlung können diese teilweise oder völlig beseitigt werden.
Die Krankenkasse für den Gartenbau übernimmt für Versicherte, die bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zunächst 80 v.H. der Kosten. Für jedes weitere in kieferorthopädischer Behandlung befindliche Kind (nicht älter als 18 Jahre) im gemeinsamen Haushalt wird die laufende Kostenübernahme auf 90 v.H. angehoben. Den zunächst von den Versicherten selbst zu tragenden Anteil von 20 v.H. bzw. 10 v.H. zahlt die Krankenkasse für den Gartenbau nachträglich aus, wenn die Behandlung in dem durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen ist.
Eine ausführliche Beschreibung eines Teils dieser Leistungen finden Sie in einem Merkblatt, das als Datei im PDF-Format verfügbar ist. Um es am Bildschirm betrachten oder drucken zu können, benötigen Sie das Programm Acrobat Reader, das Sie hier kostenlos herunterladen können.