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Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel
Die Krankenkasse für den Gartenbau trägt die Kosten der medizinisch notwendigen verordnungsfähigen Arznei- und Verbandmittel. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Kostenübernahme grundsätzlich ausgeschlossen. Für Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung der privaten Lebensführung dienen, ist die Kostenübernahme generell nicht möglich. Auch im Interesse aller Versicherten sind die Ärzte gehalten, das preisgünstigste Mittel zu verschreiben, wenn mehrere gleichwirksame Medikamente zur Wahl stehen. Ein preiswerteres gleichwirksames Arzneimittel gibt die Apotheke ab, wenn der Arzt die Verordnung nicht anders gekennzeichnet hat. Für jedes ärztlich verordnete Mittel leisten über 18-jährige Versicherte eine Zuzahlung an die abgebende Stelle, z.B. an die Apotheke. Die Zuzahlung entfällt, wenn die Arzneimittel für Versicherte mit Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der Entbindung verordnet werden. Die Zuzahlung beträgt 10 v. H. der Kosten des Arznei- bzw. Verbandmittels, mindestens 5 EUR und höchstens 10 EUR, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten des Mittels. Eine Befreiung von der Zuzahlung ist ausgeschlossen, sofern die persönliche Belastungsgrenze für Zuzahlungen nicht überschritten wurde. Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise zur Belastungsgrenze. Ist für ein Arzneimittel ein Festbetrag festgesetzt und liegt dieser unter dem Apothekenverkaufspreis, ist der Festbetrag für die Berechnung der Zuzahlung maßgebend.
Für eine größere Anzahl von Arzneimitteln bestehen bereits Festbeträge. Die Festbeträge sollen den Wettbewerb unter den Pharmaherstellern verstärken und außerdem Anreiz dafür schaffen, dass die Versicherten preiswerte Mittel bevorzugen. Mehrkosten über dem Festbetrag hat der Versicherte zu tragen.
Für ärztlich verordnete Heilmittel, das sind z.B. medizinische Bäder, Massagen und Krankengymnastik, übernimmt die Krankenkasse für den Gartenbau die mit den Vertragsbehandlern vereinbarten Preise. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen allerdings eine Zuzahlung in Höhe von 10 v. H. der Kosten sowie 10 EUR je Verordnung tragen. Auch diese Zuzahlungen müssen bis zur Höhe der persönlichen Belastungsgrenze geleistet werden.
Hilfsmittel sichern den Erfolg der Krankenbehandlung oder gleichen eine körperliche Behinderung aus. Die Kosten können nicht übernommen werden, wenn das Hilfsmittel als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen oder von geringem therapeutischen Nutzen ist.
Zu den Hilfsmitteln gehören unter anderen:
- Hörhilfen (Hörgeräte),
- Körperersatzstücke (Prothesen),
- Orthopädische Schuhe,
- Krankenfahrstühle.
Auch die notwendigen Änderungen, Instandsetzungen, Ersatzbeschaffungen und die Kosten der Ausbildung im Gebrauch von Hilfsmitteln gehören zum Leistungsumfang.
Grundsätzlich werden die Kosten für Hilfsmittel bis zur Höhe eines Festbetrages oder der vereinbarte Preis übernommen.
Auf der Internetseite der Innungskrankenkassen besteht unter der Rubrik Hilfsmittelanbieter-Suche die Möglichkeit nach Leistungserbringern in Nähe des Wohnortes zu suchen, die Hilfsmittel aufzahlungsfrei zu Festbeträgen abgeben. Diese Information wird zu folgenden Produktgruppen angeboten:
- Kompressionstherapie (z. B. Kompressionsstrümpfe),
- Hörhilfen (z. B. Hörgeräte),
- Inkontinenzhilfen (z. B. aufsaugende Vorlagen),
- Stomaartikel für einen künstlichen Darmausgang sowie
- Einlagen für Schuhe
Die Zuzahlung beträgt 10 v. H. der Kosten des Hilfsmittels, mindestens jedoch 5 EUR und höchstens 10 EUR; die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmter Hilfsmittel (z.B. Inkontinenzartikel) beläuft sich auf 10 v. H. je Packung, höchstens jedoch 10 EUR für den Monatsbedarf je Indikation. Eine Befreiung von der Zuzahlung kommt hier wiederum nur bei Überschreiten der persönlichen Belastungsgrenze in Betracht.
Der Leistungsanspruch bei der Versorgung mit Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen etc.) ist auf Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie auf schwer sehbeeinträchtigte Versicherte beschränkt. Haben diese Versicherten bereits das 14. Lebensjahr beendet, so besteht ein erneuter Anspruch nur bei Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien.
Kontaktlinsen können für diese Versicherten nur in medizinisch zwingend erforderlichen Fällen zu Lasten der Krankenkasse für den Gartenbau verordnet werden. Die Kosten für Pflegemittel können jedoch nicht übernommen werden.