Änderungen bei der Insolvenzgeldumlage ab 2009
"Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung" (UVMG)
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Insolvenzgeldumlage
Die Reform der gesetzlichen Unfallversicherung sieht u.a. Änderungen bzgl. des Insolvenzgeldumlageverfahrens vor.1.1. Zuständigkeit der Krankenkassen
Ab dem Umlagejahr 2009 ziehen die Einzugsstellen (=die Krankenkassen) die Insolvenzgeldumlage zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen monatlich von den Arbeitgebern ein. Die Krankenkassen leiten die Umlagegelder danach unmittelbar an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Für geringfügig Beschäftigte ist die Umlage an die Knappschaft zu zahlen.1.2. Neue Berechnungsgrundlage
Ab dem 1.1.2009 wird die Insolvenzgeldumlage nach einem Prozentsatz des monatlichen Arbeitsentgelts (Umlagesatz) berechnet. Grundlage ist das Arbeitsentgelt, das der Beitragsberechnung zur gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegt.
Die Umlage wird von einem Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berechnet, sie ist vom Arbeitgeber allein zu tragen.
Für beitragsfreie Zeiten in der Sozialversicherung (z.B. Krankengeld-, Mutterschaftsgeld- oder Übergangsgeldbezug) wird grundsätzlich keine Umlage erhoben.1.3 Maßgebender Umlagesatz ab 01.01.2011
Die Umlage ist auf einen einheitlichen Beitragssatz von 0,00 % festgesetzt und wird aus dem rentenversicherungspflichtigen Bruttoentgelt der Arbeitnehmer berechnet. Die Umlage ist allein durch den Arbeitgeber zu tragen.1.4 Abführung und Nachweis der Insolvenzgeldumlage
Ab dem 01.01.2009 ist die Insolvenzgeldumlage monatlich mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nachzuweisen und zu zahlen. Die Umlagebeiträge sind im Beitragsnachweis unter dem neuen Beitragsgruppenschlüssel "0050" anzugeben. -
Erweiterung des DEÜV-Meldeverfahrens
2.1 Allgemeines
Durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) wird das DEÜV-Meldeverfahren um einen Datenbaustein „Unfallversicherung“ erweitert. Danach sind ab 01.01.2009 bei allen Entgeltmeldungen (Unterbrechungs-, Jahres- oder Abmeldungen) gegenüber den Einzugsstellen (Krankenkassen) die zusätzlichen Angaben erforderlich. Für Arbeitgeber, die Mitglied der Gartenbau-Berufsgenossenschaft sind, werden diese neuen Daten jedoch nur eingeschränkt benötigt.
2.2 DEÜV-Meldungen
Die Unfallversicherungsdaten sind bei DEÜV-Meldungen, die ab dem 01.01.2009 erstellt werden, zu übermitteln, wobei sie für Meldezeiträume ab dem 01.01.2009 verpflichtend sind, während sie für Meldezeiträume vom 01.01. bis 31.12.2008 optional gemeldet werden können.
Fehlen die Unfallversicherungsdaten für Meldezeiträume ab dem 01.01.2009, werden die Meldungen von den Datenannahmestellen abgewiesen.Folgende Angaben sind in dem Datenbaustein Unfallversicherung erforderlich:
Bei Zugehörigkeit zur Gartenbau-Berufsgenossenschaft ist deren Betriebsnummer anzugeben. Sie lautet: 47009510.
Bei der individuellen Mitgliedsnummer des Unternehmens ist, abhängig vom Programmanbieter, ein entsprechender Eintrag vorzunehmen.
Im Feld „Betriebsnummer des UV-Trägers dessen Gefahrtarif angewendet wird“ ist ebenfalls die o.g. Betriebsnummer der Gartenbau-Berufsgenossenschaft einzutragen.
Das Feld „Gefahrtarifstelle“ ist komplett mit „88888888“ zu füllen.
Im Feld „beitragspflichtiges Arbeitsentgelt“ sind keine Angaben erforderlich („0“).
Im Feld „Arbeitsstunden“ sind ebenfalls keine Angaben erforderlich („0“).
2.3 Auswirkungen für die landwirtschaftliche Unfallversicherung/Gartenbau-BG
Neben der Übermittlung der Unfallversicherungsdaten im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens gelten für die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und die Gartenbau- Berufsgenossenschaft weiterhin einige Sonderregelungen. Wegen der Notwendigkeit weiterer wichtiger Angaben (Unternehmerangaben, Lohnsumme Urproduktion etc.) besteht daher für alle bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft versicherten Unternehmer auch über den 01.01.2009 hinaus die Verpflichtung zur Übermittlung des Arbeitswertnachweises in Papierform bzw. im Onlineverfahren.