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Umweltschäden und Gleichbehandlung - Neue Risiken absichern

Umweltschäden

Über 5.000 Bundesgesetze und Rechtsverordnungen setzen allgemein verbindliche Normen fest. Für den Einzelnen ist diese Vielfalt nicht mehr überschaubar. Trotzdem gilt aber weiterhin der Grundsatz „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“.

Einige gesetzliche Neuregelungen treffen nun Unternehmer und Arbeitgeber im Allgemeinen sowie speziell den gärtnerischen Berufsstand in besonderem Maße. Im Fokus stehen aktuell das Umweltschadengesetz sowie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Beide Gesetzesnovellen legen Haftungserweiterungen fest, die in bisherigen Versicherungsverträgen nicht gedeckt sind. Die Gemeinnützige Haftpflichtversicherungsanstalt bietet ab sofort Zusatzversicherungen zu bestehenden Haftpflichtversicherungsverträgen an, die auf Antrag Deckungsschutz für die neuen Risiken zur Verfügung stellen.

Umweltschadengesetz (USchadG) / Umweltschadenversicherung

Seit dem 14.11.2007 ist das neue Umweltschadengesetz als Umsetzung der europäischen „Richtlinie über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden“ in Kraft. Das Gesetz normiert eine umfassende Haftung der Verursacher von Schädigungen der Umwelt.

Verschuldensunabhängige Haftung möglich
Das Gesetz sieht dabei u. a. eine auch verschuldensunabhängige Haftung vor, wenn die Umweltschädigung durch eine berufliche Tätigkeit mit umweltgefährdendem Potenzial verursacht wurde.

Haftung tritt auch ein, wenn die geschädigte Natur keinem gehört
Neu ist zudem, dass die Umwelt oder Natur losgelöst von Eigentumsfragen als Allgemeingut geschützt ist und zusätzlich zu den schon bisher geregelten privatrechtlichen Ansprüchen auch öffentlich-rechtliche Haftungsansprüche bestehen, die von Behörden z. B. auf Veranlassung anerkannter Naturschutzverbände verpflichtend verfolgt werden müssen. Die privatrechtlichen Ansprüche sind für die Mitglieder der Gemeinnützigen Haftpflichtversicherungsanstalt weiterhin im Rahmen der abgeschlossenen Betriebshaftpflicht gedeckt. Für die Absicherung öffentlich-rechtlicher Ansprüche besteht derzeit aber keine Deckung.

Versicherungsangebot anfordern
Die Gemeinnützige bietet im Rahmen einer Zusatzversicherung Versicherungsschutz gegen Schäden nach dem Umweltschadengesetz. Versichert sind in der Grunddeckung dann Störfallschäden, die vom Betriebsgrundstück ausgehen, sich jedoch an Böden, Gewässern und geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensräumen außerhalb des Betriebsgeländes auswirken. Soweit Tätigkeiten auf fremden Grundstücken ausgeführt werden oder Schäden durch gelieferte Produkte eintreten, besteht ebenfalls Deckungsschutz. Deckungserweiterungen für Schäden auf dem eigenen Grundstück können zusätzlich versichert werden. Wegen der je nach Betrieb unterschiedlichen Gefährdungsbeurteilung empfiehlt die Haftpflichtversicherungsanstalt die Einholung eines individuellen Versicherungsangebotes. Die Mitarbeiter der Versicherung stehen zur telefonische Kontaktaufnahme und Beratung zur Verfügung und werden ein speziell zugeschnittenes, aber trotzdem preisgünstiges Angebot unterbreiten.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) / AGG-Versicherung

Das umgangssprachlich als Antidiskriminierungsgesetz bekannt gewordene Gesetz ist bereits im August 2006 in Kraft getreten und soll die ungerechtfertigte Benachteiligung aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern. Zur Verwirklichung dieses Ziels sind neue Haftungstatbestände eingeführt worden, die geschützten Personen Schadenersatzansprüche sowohl im Rahmen des Arbeitsrechts als auch bei bestimmten zivilrechtlichen Schuldverhältnissen zusprechen.

Versicherungsbedarf für alle Arbeitgeber
Das AGG schützt im Rahmen des Arbeitsrechts Bewerber und Beschäftigte. Wird bei einer Stellenausschreibung gezielt nur nach Frauen für Erntetätigkeiten gesucht oder umgekehrt ausschließlich ein männlicher Landschaftsgärtner gewünscht, so liegt bereits eine Diskriminierung nach dem Gesetz vor und ein ausgeschlossener Bewerber hat einen Ansatzpunkt für einen Schadenersatzanspruch. Ebenso kann die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Beschäftigten (z. B. innerbetriebliche Neubesetzung der Betriebsleiterstelle nur mit einem Mann oder bis zu einer festgelegten Altersgrenze) zu Schadenersatzforderungen führen.

Konkurrenzlos günstiger Deckungsschutz bereits ab 80 Euro
Die bekannten Versicherungsangebote anderer Gesellschaften berücksichtigen bei der Prämienfestsetzung hauptsächlich Unternehmen mit größerer Mitarbeiterzahl. Vereinzelt gibt es jetzt auch Einstiegspolicen für kleinere Betriebe, die aber bei einer Deckungssumme von 100.000 Euro und einer Selbstbeteiligung von bis zu 2.000 Euro je Schadenfall noch deutlich über 100 Euro Jahresprämie kosten. Die Gemeinnützige bietet als Erweiterung der Betriebshaftpflicht Deckungsschutz für Kleinbetriebe bereits ab 80 Euro Jahresnettobeitrag an, wobei die Selbstbeteiligung im Schadenfall nur 500 Euro, die Deckungssumme aber 200.000 Euro beträgt. Der Versicherungsbeitrag orientiert sich dabei am berufsgenossenschaftlichen Arbeitswert. Mit der Beitragstabelle AGG-Versicherung kann der individuelle Beitrag selbst ermittelt werden. Der maßgebende Arbeitswert ist jeweils auf der letzten Rechnung der Haftpflichtversicherung abgedruckt. Die Zusatzversicherung, die auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche deckt, kann formlos -auch telefonisch- beantragt werden.

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