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Aufbringung der Mittel

Die Mittel zur Deckung der Aufwendungen der Berufsgenossenschaft werden ausschließlich von den Unternehmern getragen. Die versicherten Arbeitnehmer zahlen keinen Beitrag. Aus sozialpolitischen Gründen gewährt der Bund zur Zeit den versicherten Unternehmern der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, ebenso wie den Unternehmern der übrigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, Zuschüsse zu den Berufsgenossenschaftsbeiträgen, soweit in dem Unternehmen Urproduktion betrieben wird, also Grundstücke zur Pflanzenanzucht (z. B. Blumen-, Zier- und Jungpflanzen, Gemüse-, Obst und Baumschulkulturen usw.) bewirtschaftet werden.

Für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und damit für die Gartenbau-Berufsgenossenschaft gilt das Umlageverfahren der nachträglichen Bedarfsdeckung, das heißt die Gartenbau-Berufsgenossenschaft legt ihre Aufwendungen nach Abschluss eines Geschäftsjahres auf die ihr zugehörigen Unternehmen in Beitragsform um.

Der Anteil, den jeder Beitragspflichtige der Berufsgenossenschaft vom Umlagebetrag als Beitrag aufzubringen hat, richtet sich nach der Höhe seines Arbeitswertes und des Arbeitswertes seiner Arbeitnehmer, Aushilfskräfte und mitarbeitenden Familienangehörigen sowie nach der Gefahrklasse, in die der Betrieb eingestuft ist. Der Gefahrtarif berücksichtigt die unterschiedliche Unfallbelastung der der Gartenbau-Berufsgenossenschaft zugehörigen Betriebsarten.

Für den Unternehmer, Mitunternehmer sowie deren mitarbeitende Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner werden überwiegend fiktive Jahresarbeitswerte von 13.578,48 EUR jährlich in Ansatz gebracht, sofern sie an 100 und mehr Tagen im Jahr im eigenen Betrieb, einschließlich Verkauf und mitversicherter Haushaltung, tätig waren. Unternehmer, die hauptsächlich in Fremdbetrieben tätig sind und weniger Tage im Jahr im eigenen Unternehmen arbeiten, werden niedriger veranlagt.

Für Arbeitnehmer gilt als Arbeitswert das Arbeitsentgelt (Jahresbruttoarbeitsentgelt), das sie im jeweiligen Jahr tatsächlich bezogen haben. Pro Beschäftigungstag ist jedoch mindestens die von dem Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherheit jährlich festgesetzte Bezugsgröße anzusetzen. Einzelheiten darüber, was als Arbeitsentgelt anzusehen ist und was nicht darunter fällt, enthält das Informationsblatt "Arbeitsentgelt - ja oder nein?", das Sie hier aufrufen können. Als Arbeitswert wird für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 60 v. H. und für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 40 v. H. der Bezugsgröße angesetzt. Die Bezugsgröße beträgt in 2010 = 30.660,00 EUR jährlich (in den neuen Bundesländern = 26.040,00 EUR). Für Auszubildende wird das tatsächlich bezogene Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Der Arbeitswert wird für die Beitragsberechnung bis zu einem Höchstbetrag von 72.000,00 EUR pro Beschäftigten berücksichtigt.

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