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Gleitzone

Ab 01.04.2003 zahlt der Arbeitgeber bei Beschäftigungsverhältnissen von 400,00 EUR bis 800,00 EUR weiterhin die vollen Beitragsanteile. Der Arbeitnehmeranteil errechnet sich jedoch nicht mehr nach dem tatsächlichen Bruttolohn, sondern aus einem niedrigen Betrag, der nach einer vom Gesetzgeber festgelegten Formel errechnet wird. Der Nettolohn wird sich dadurch entsprechend erhöhen. Die Regelungen zur Gleitzone gelten jedoch nicht für Auszubildende.

Der niedrigere Beitragsanteil das Arbeitnehmers hat auf die Leistungshöhe bei Arbeitslosigkeit keinen Einfluss, jedoch auf die Höhe der späteren Rente. Aus diesem Grunde kann der Arbeitnehmer erklären, dass der Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung ungekürzt weitergezahlt werden soll. Die Erklärung gilt nur für die Zukunft und ist bis zum Ende der Beschäftigung bindend. Sie ist schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung als Nachweis zu den Lohnunterlagen zu nehmen.

Die Berechnung der Beiträge innerhalb der Gleitzone ist vergleichsweise kompliziert. Wir empfehlen deshalb ggf. eine Beratung.

Meldungen für Fälle in der Gleitzone

Bei der Unterbrechungs-, Ab- und Jahresmeldung ist als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt nicht das tatsächliche beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt, sondern das reduzierte beitragspflichtige Entgelt einzutragen.

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