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Beitragsnachweise - Fälligkeit - Säumniszuschläge

Beitragsnachweise

Der Beitragsnachweis muss grundsätzlich für jeden Lohnabrechnungszeitraum eingereicht werden. Für den Fall, dass in einem Monat ausnahmsweise keine Beiträge anfallen, ist ein Beitragsnachweis mit "Nullbeträgen" zu erstellen. Hierdurch werden Beitragsschätzungen vermieden, die die Einzugstelle dann vorzunehmen hat, wenn der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig einreicht.

Falls ein Dauer-Beitragsnachweis eingereicht wird, ist dieser als solcher zu kennzeichnen. Der Dauer-Beitragsnachweis gilt bis zur nächsten Änderung und muss nicht monatlich wiederholt werden.

Der Arbeitgeber hat den Beitragsnachweis so rechtzeitig einzureichen, dass er der Einzugstelle zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge vorliegt. Im Übrigen sind die Beiträge so rechtzeitig abzuführen, dass die Wertstellung zugunsten des Bankkontos unserer Krankenkasse spätestens am Fälligkeitstag erfolgen kann.

Ab 01.01.2006 ist das maschinelle Meldeverfahren vom Gesetzgeber verpflichtend vorgeschrieben. Dies bedeutet, dass alle Meldungen zur Sozialversicherung und Beitragsnachweise nicht mehr manuell abgegeben werden dürfen, sondern mittels Datenübertragung oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen an die zuständige Einzugstelle zu übermitteln sind.


Fälligkeit seit 01.01.2006

Seit Januar 2006 sind Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden in voraussichtlicher Höhe spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist; ein verbleibender Restbetrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

Für das Jahr 2012 gelten für die GSV-Beiträge somit folgende Fälligkeitstermine:

Monat

Januar

Februar

März

April

Mai

Juni

Fälligkeitstag =
drittletzter
Bankarbeitstag

27.01.

27.02.

28.03.

26.04.

29.05.

27.06.

 

Monat

Juli

August

September

Oktober

November

Dezember

Fälligkeitstag =
drittletzter
Bankarbeitstag

27.07.

29.08.

26.09.

29.10.

28.11.

21.12.


Säumniszuschläge

Für am Fälligkeitstag nicht gezahlte Beiträge muss die Einzugsstelle einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 %. der rückständigen Beiträge erheben. Dies gilt auch dann, wenn der Beitrag nur einen Tag später eingeht. Darüber hinaus sind für jeden weiteren angefangenen Monat, in dem die Beitragsforderung nicht ausgeglichen wird, Säumniszuschläge zu erheben.

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