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Informationen für Arbeitgeber

Die Landwirtschaftliche Krankenkasse Franken und Oberbayern (LKK) ist eine gesetzliche Zuweisungskasse und darf versicherungspflichtig Beschäftigte nur unter den vom Gesetzgeber geregelten Voraussetzungen versichern.

Sofern für die bei Ihnen beschäftigten Mitglieder der LKK volle Beitragspflicht zur Krankenversicherung besteht, ist für die Berechnung der Beiträge, der vom Gesetzgeber festgelegte allgemeine Beitragssatz von zur Zeit 15,50 Prozent heranzuziehen.

Am Umlageverfahren nimmt die LKK nicht teil. Sofern es sich bei Ihnen um einen umlagepflichtigen Betrieb handelt, sind die Umlagebeiträge an eine wählbare Krankenkasse, die am Umlageverfahren teilnimmt, abzuführen.

Übermittlung des Beitragsnachweises

Um die Beiträge im Lastschriftverfahren termingerecht einziehen zu können, muss der Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge unserer Krankenkasse vorliegen..

Maschinelles Meldeverfahren

Seit 01.01.2006 ist das maschinelle Meldeverfahren vom Gesetzgeber verpflichtend vorgeschrieben. Dies bedeutet, dass alle Meldungen zur Sozialversicherung und Beitragsnachweise nicht mehr manuell abgegeben werden dürfen, sondern mittels Datenübertragung oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen an die zuständige Einzugstelle zu übermitteln sind.

Arbeitgeber die über kein maschinelles Abrechnungsprogramm verfügen können das kostenfreie Produkt sv.net verwenden. Mittels dieser Ausfüllhilfe können sowohl Meldungen als auch Beitragsnachweise einfach über Internet abgegeben werden.

Weitere Informationen finden Sie unter  http://www.datenaustausch.de/.

Fälligkeit der GSV-Beiträge

Seit Januar 2007 sind Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden - GSV-Beiträge - in voraussichtlicher Höhe spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist.

Dies bedeutet, dass die von Ihnen als Arbeitgeber für Ihren Arbeitnehmer abzuführenden GSV-Beiträge (z.B. Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung und Bundesagentur für Arbeit) am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig sind.

Für das Jahr 2012 gelten für die GSV-Beiträge folgende Fälligkeitstermine:

Monat

Januar

Februar

März

April

Mai

Juni

Fälligkeitstag =
drittletzter
Bankarbeitstag

27.01.

27.02.

28.03.

26.04.

29.05.

27.06.

 

Monat

Juli

August

September

Oktober

November

Dezember

Fälligkeitstag =
drittletzter
Bankarbeitstag

27.07.

29.08.

26.09.

29.10.

28.11.

21.12.

Hier erhalten Sie Informationen über bei unserer Kasse versicherte

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