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Renten- und Arbeitslosenversicherung

Erhält der mitarbeitende Familienangehörige für seine Mitarbeit Arbeitsentgelt, entsteht für diesen unter den gleichen Bedingungen wie bei jedem anderen Arbeitnehmer Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht, wenn es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt.

Ein Unterschied zum "normalen" Arbeitnehmer besteht allein darin, dass die Rechtsprechung am Vorliegen einer Beschäftigung unter Familienangehörigen strengere Anforderungen stellt.

Dies ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfanges der Arbeitsleistung zu prüfen.

Bei einer unter einem Grenzwert liegenden Vergütung für die geleistete Arbeit kann ein Beschäftigungsverhältnis vorliegen, wenn dies trotz seiner Geringfügigkeit aufgrund eingeschränkter Leistungsfähigkeit des mitarbeitenden Familienangehörigen in einem adäquaten Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der Arbeit steht.

Wird nach diesen Grundsätzen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt, sind durch die LKK neben den Krankenversicherungsbeiträgen auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit zu erheben.

Die von der LKK eingezogenen Beiträge werden an die zuständigen Versicherungsträger weitergeleitet.

Die Beiträge werden in v. H. des Bruttoarbeitsentgeltes berechnet und vom Unternehmer (Arbeitgeber) und mitarbeitenden Familienangehörigen jeweils zur Hälfte getragen.

Bei Auszubildenden, deren Vergütung mtl. 325,00 EUR nicht übersteigt, trägt der Arbeitgeber den Gesamtbeitrag allein.

Ab 1. Januar 2011 beträgt der Beitragssatz zur

Rentenversicherung

19,9 Prozent

Bundesagentur für Arbeit

  3,0 Prozent

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