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Mitarbeitende Familienangehörige

Bemessungsgrundlage des Beitrages für die mitarbeitenden Familienangehörigen ist das aus dem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft erzielte Einkommen, in dem der mitarbeitende Familienangehörige beschäftigt ist.

Hat der mitarbeitende Familienangehörige sein 18. Lebensjahr vollendet, beträgt sein Beitrag 50 Prozent des aus dieser Bemessungsgrundlage für den Unternehmer errechneten Beitrages.

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden nur 25 Prozent des Unternehmerbeitrages fällig. Dies gilt für Auszubildende unbegrenzt.

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