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Mitgliedschaft LKK
Die landwirtschaftlichen Krankenkassen sind berufsständische Krankenkassen. Sie fallen deshalb nicht unter das allgemeine Kassenwahlrecht, sondern sind nur dem im Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte ausdrücklich zugelassenen Personenkreis zugängig.
Versicherungsschutz bei der landwirtschaftlichen Krankenversicherung besteht grundsätzlich für folgende Personenkreise:
- Landwirtschaftliche Unternehmer
- Mitarbeitende Familienangehörige
- Familienversicherte
- Freiwillig Versicherte
- Rentenantragsteller
- Bezieher einer Rente nach dem Gesetz aus der Alterssicherung der Landwirte
- Sonstige Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben sowie die überlebenden Ehegatten dieser Personen
- Arbeitslose
- Praktikanten
- Studenten
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Sonstige Versicherte
Bei den freiwillig Versicherten, sonstigen Versicherten und Antragstellern auf eine Leistung aus der Alterssicherung der Landwirte muss im Einzelfall entschieden werden, welche Versicherung durchzuführen ist.