Landwirt
Landwirte im Sinne der Alterssicherung der Landwirte sind die Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft, deren Unternehmen auf Bodenbewirtschaftung beruhen und eine festgesetzte Mindestgröße erreichen. Als Landwirte gelten ferner die Unternehmer der Binnenfischerei, Imkerei sowie der Wanderschäferei. Die Versicherungspflicht zur Alterskasse entsteht kraft Gesetzes mit der Bewirtschaftung eines solchen Unternehmens.
Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Falls ein landwirtschaftliches Unternehmen von mehreren Personen gemeinsam (Erben, Mitunternehmer – z. B. BGB-Gesellschaft) bewirtschaftet wird, ist jede dieser Personen (Mit-)Unternehmer. Sollte das landwirtschaftliche Unternehmen von einer Personenhandelsgesellschaft (z. B. OHG, KG) oder einer juristischen Person (z. B. GmbH, AG, eG) betrieben werden, gilt Folgendes:
1. Der unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft ist – ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen – Landwirt,
2. die übrigen – beschränkt haftenden – Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften und Mitglieder juristischer Personen sind nur dann Landwirte, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.
Die Mindestgröße ist erreicht, wenn das Unternehmen einen von der Alterskasse festgesetzten Grenzwert erreicht oder überschreitet. Für Binnenfischer ist die Mindestgröße auf einen Arbeitsbedarf von jährlich 120 Arbeitstagen und für Imker auf 100 Bienenvölker gesetzlich festgelegt. Wanderschäfer erreichen grundsätzlich nur dann die Mindestgröße, wenn sie eine Herde von mindestens 240 Großtieren halten.
Außer bei beschränkt haftenden Gesellschaftern ist es für die Versicherungspflicht unerheblich, ob der Unternehmer die Landwirtschaft ausschließlich betreibt oder ob er noch einer außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Deshalb sind z. B. auch Arbeitnehmer, Beamte, Gewerbetreibende oder Freiberufler landwirtschaftliche Unternehmer, wenn ihr landwirtschaftliches Unternehmen die Mindestgröße erreicht.
In der Vertreterversammlung der Land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse Franken und Oberbayern vom 04.12.2007 wurden zum 01.01.2008 neue einheitliche Mindestgrößen beschlossen. Das Einvernehmen des Gesamtverbandes der Alterskassen wurde am 17.12.2007 erteilt. Die neuen Mindestgrößen sind unter dem Link „Mindestgrößen ab 01.01.2008“ zu finden.
Die bisherigen Mindestgrößen sind unter dem Link „Mindestgrößen bis 31.12.2007“ zu finden. Bei der Alterskasse müssen diese teilweise im Rahmen einer Übergangsregelung auch weiterhin berücksichtigt werden (§ 84 Abs. 1a ALG).