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Witwen- oder Witwerrente nach dem natürlichen Ableben Witwen oder Witwer, die mit dem verstorbenen Versicherten in einer rechtsgültigen Ehe gelebt haben, oder auch - seit Januar 2005 - die hinterbliebenen Partner aus eingetragenen Lebensgemeinschaften, erhalten auf Antrag nach dem Tod des Versicherten eine Witwen- oder Witwerrente, wenn sie
- nicht wieder geheiratet haben
- und das Unternehmen des Verstorbenen abgegeben ist.
Der überlebende Ehegatte darf außerdem nicht selbst als landwirtschaftlicher Unternehmer tätig sein. Eine weitere Bedingung ist, dass der verstorbenen Versicherte die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Auf diese Wartezeit werden Beitragszeiten angerechnet, in denen er Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur Alterskasse oder in andere gesetzlich anerkannte Versorgungssysteme (zum Beispiel zu einer gesetzlichen Rentenversicherung) geleistet hat. Ist der Versicherte an den Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben, so gilt die Wartezeit als vorzeitig erfüllt. Außerdem muss der überlebende Ehegatte das 45 Lebensjahr bereits vollendet haben oder erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sein. Für jüngere Hinterbliebenen begründet die Erziehung eines minderjährigen, zum Haushalt gehörigen Kindes oder auch die Sorge für ein älteres; aber behindertes Kind, das zum Haushalt gehört den Rentenanspruch, sofern alle anderen Bedingungen erfüllt sind. Für Ehen, die nach dem 31.12.2001 geschlossen wurden, muss die Ehe zusätzlich in der Regel länger als ein Jahr gerechnet vom Todeszeitpunkt des Versicherten aus bestanden haben.
Was tun im Todesfall? Sterbeurkunde einsenden Grundlage dafür, dass die LSV-Träger eine Rentenzahlung veranlassen können ist, dass die Sterbeurkunde in einfacher Ausfertigung eingeschickt wird.
Antragstellung Nach Eingang der Sterbeurkunde erhalten die Hinterbliebenen die notwendigen Antragsformulare zugesandt. Wer Hilfe beim Ausfüllen benötigt, dem helfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LSV-Träger natürlich gerne weiter. Wem der Weg zur LSV-Regionaldirektion oder zum Kundenzentrum zu weit ist, bekommt auch wohnortnahe Unterstützung bei den Städte- und Gemeindeverwaltungen sowie bei den Ansprechpartnern der berufsständischen Vertretungen. Damit die Renten schnell ausgezahlt werden können, ist es wichtig, das Konto des Verstorbenen erst dann aufzulösen, wenn den LSV-Trägern eine neue Bankverbindung mitgeteilt wurde.
Das Sterbevierteljahr: Während des ersten Vierteljahres nach Eintritt des Todes erhalten die Hinterbliebenen von verstorbenen Rentnern in der Regel wie bislang automatisch Zahlungen in voller Höhe der Altersrente weiter. Während dieser Zeit sollte auch der Antrag auf Hinterbliebenenrente gestellt werden. Auch die Hinterbliebenen von Menschen, die bislang keine Rente bezogen haben, erhalten während des ersten Vierteljahres eine höhere Zahlung. Allerdings erfolgt die Auszahlung hier erst nach Ablauf dieser ersten drei Monate. Eine eventuelle Überzahlung wird mit der nachfolgend gewährten Hinterbliebenenrente verrechnet, so dass keine Rückforderungen befürchtet werden müssen.
Rentenhöhe: Die Höhe der Rente errechnet sich, anders als die Altersrente, nur aus den selbst entrichteten Beitragszeiten des Verstorbenen. Insbesondere wenn die Ehegatten des versicherten Unternehmers sterben, kann dies zu erheblichen Veränderungen in der Rentenhöhe im Vergleich zur vorher bezogenen Altersrente führen.
Einkommensanrechnung: Wer sich nach dem Tod seines Partners ein Zubrot verdienen möchte, muss wissen, dass Einkommen bis zu einer Höhe von derzeit etwa 690 Euro nicht auf die Rente angerechnet werden. Übersteigende Beträge werden in der Regel nur mit einem Anteil von 40 Prozent bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Wenn der Betrieb weiter geführt wird Grundlage für die Zahlung von Hinterbliebenenrente ist die Abgabe des Betriebes. Soll der Hof weitergeführt werden, können die LSV-Träger gegebenenfalls Überbrückungsgeld und bei Bedarf die Kosten für eine Betriebs- und Haushaltshilfe anstatt einer Rentenzahlung gewähren.
Witwen- oder Witwerrente nach einem Arbeitsunfall Erleidet ein Versicherter einen Arbeitsunfällen oder stirbt an einer Berufskrankheit, so unterstützt die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft die Hinterbliebenen vor allem durch Geldleistungen. In der Regel werden Sterbegeld und Hinterbliebenenrenten gewährt, gegebenenfalls auch Überführungskosten. Ist der Tod bei Schwerverletzten nicht ursächlich auf den Versicherungsfall zurückzuführen, kommt auch die Gewährung einer Beihilfe in Betracht.
Sterbegeld und Überführungskosten Das Sterbegeld und die Überführungskosten werden an denjenigen gezahlt, der die Bestattungs- und Überführungskosten trägt. Mit dem Sterbegeld werden die Bestattungskosten einschließlich der üblichen Transportkosten pauschal abgegolten. Die Höhe des Sterbegeldes beträgt derzeit (im Jahr 2009) 4.320 Euro. Sind die Bestattungskosten nicht von einem Familienmitglied getragen worden, werden sie bis zur Höhe des genannten Pauschbetrages, entsprechend den tatsächlichen Aufwendungen, erstattet. Kosten der Überführung werden zusätzlich erstattet, wenn der Versicherte außerhalb seines Wohnortes verstorben ist und er sich aus Gründen an diesem Ort aufgehalten hat, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalles standen.
Hinterbliebenenrenten Als Hinterbliebenenrenten werden gezahlt:
- Witwen- und Witwerrente,
- Hinterbliebenenrenten an frühere Ehegatten
- Waisenrente
- Elternrenten.
Witwen- und Witwerrente Die Witwe oder der Witwer des Versicherten erhält eine Rente bis zu einer eventuellen Wiederheirat. Die Bezugsdauer von kleinen Renten (30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes – JAV) beträgt längstens 24 Kalendermonate. Die Rente beginnt mit dem Todestag des Versicherten. Die Rente beträgt bis zum Ablauf von drei vollen Kalendermonaten zwei Drittel des JAV des Verstorbenen (Rente im sogenannten Sterbevierteljahr). Die Rente wird in Höhe von 40 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes gezahlt, wenn die Berechtigten (Witwe oder Witwer) das 45. Lebensjahr vollendet haben oder ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen bzw. für ein behindertes Kind sorgen, oder wenn sie erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig sind.
Einkommen von Witwen und Witwern, das mit der Hinterbliebenenrente zusammentrifft, wird - unter Berücksichtigung eines Freibetrages - zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Im Sterbevierteljahr findet keine Einkommensanrechnung statt. Bei diesem anzurechnenden Einkommen handelt es sich in der Regel um Erwerbseinkommen (Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aus selbständiger Tätigkeit), Erwerbsersatzeinkommen (zum Beispiel eigene Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Altersgeld oder Unfallrente) und Vermögenseinkommen (beispielsweise Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung). Im Falle der Wiederheirat wird die große Witwenrente (40 Prozent des JAV) mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden; bei kleinen Renten erfolgt eine Anrechnung unter Berücksichtigung der bisherigen Bezugsdauer.
Hinterbliebenenrente an frühere Ehegatten Geschiedene frühere Ehegatten erhalten Hinterbliebenenrente, wenn gegen den Verstorbenen Unterhaltsansprüche bestanden oder wenn tatsächlich Unterhalt gewährt wurde. Achtung: Diese Leistung wird nur auf Antrag erbracht!
Waisenrente Kinder von Versicherten erhalten Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, unter bestimmten Voraussetzungen (wie etwa Schul- oder Berufsausbildung) bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, in Ausnahmefällen darüber hinaus. Die Rente beträgt 20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes für Halbwaisen und 30 Prozent für Vollwaisen. Bei über achtzehnjährigen Waisen wird auch deren eigenes Einkommen - unter Berücksichtigung eines Freibetrages - zu 40 Prozent angerechnet.
Elternrente Eltern (gegebenenfalls auch Groß-, Stief- oder Pflegeeltern) des Verstorbenen erhalten nur dann eine Rente, wenn der Verstorbene sie zur Zeit des Todes aus seinem Arbeitsentgelt oder Einkommen wesentlich unterhalten hat oder solange er sie ohne den Tod künftig wesentlich unterhalten hätte. Höchstbetrag bei Hinterbliebenenrenten Mehrere Hinterbliebenenrenten (Witwen-/Witwerrente und Waisenrente) dürfen zusammen einen Höchstbetrag (80 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes) nicht überschreiten, sonst werden sie anteilmäßig gekürzt.
Beihilfen Witwen oder Witwer von verstorbenen Versicherten erhalten - wenn der Tod nicht Folge des Versicherungsfalls war - eine einmalige Beihilfe in Höhe von 40 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes, sofern der Versicherte Schwerverletzter (ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent) war. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Vollwaisen Anspruch auf diese Beihilfe. In besonderen Fällen kann anstelle der einmaligen Beihilfe eine laufende Beihilfe gezahlt werden. Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung werden grundsätzlich von Amts wegen geprüft und gegebenenfalls gewährt, das heißt es bedarf keines gesonderten Antrages der Hinterbliebenen. Sobald der Versicherungsträger Kenntnis vom Vorliegen eines tödlichen Arbeitsunfalls oder vom Tod infolge einer Berufskrankheit erhält, wird das Feststellungsverfahren in Gang gesetzt. Das entbindet die Betriebsunternehmer allerdings nicht von ihren gesetzlich geregelten Meldepflichten.
Bei weiteren Fragen hilft ein persönliches Gespräch Gerne beantworten die LSV-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter in einem persönlichen Gespräch weitere Fragen und helfen Ihnen beim Ausfüllen der notwendigen Formulare;
Weiterführende Hinweise unter der Telefonnummer:
(0921) 603 -0 für Bayreuth, (089) 45480 -0 für München sowie (0931) 8004-0 für Würzburg.
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