Pflegegeld
Anstelle der Pflegesachleistung kann auch Pflegegeld beantragt werden. Voraussetzung ist aber, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Pflege in geeigneter Weise selbst sicherstellt.
Folgende Beträge werden in den einzelnen Pflegestufen als Pflegegeld gezahlt:
| Pflegestufe |
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ab Januar 2010 |
ab Januar 2012 |
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Pflegestufe I |
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225 EUR |
235 EUR |
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Pflegestufe II |
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430 EUR |
440 EUR |
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Pflegestufe III |
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685 EUR |
700 EUR |
Für Pflegegeldbezieher ist eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit einmal halbjährlich (bei Pflegestufen I und II) bzw. vierteljährlich (bei Pflegestufe III) durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung bzw. anerkannte Beratungsstelle oder eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft vorgeschrieben. Pflegebedürftige, die einen erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf haben, sind berechtigt, einen solchen Beratungseinsatz in den vorgenannten Zeiträumen zweimal in Anspruch zu nehmen.
Die Kosten für diese Pflegeeinsätze übernimmt die Pflegekasse. Wird dieser Pflegeeinsatz nicht in Anspruch genommen, ist das Pflegegeld zu kürzen bzw. im Wiederholungsfall zu entziehen.