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Pflegegeld

Anstelle der Pflegesachleistung kann auch Pflegegeld beantragt werden. Voraussetzung ist aber, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Pflege in geeigneter Weise selbst sicherstellt.

Folgende Beträge werden in den einzelnen Pflegestufen als Pflegegeld gezahlt:

Pflegestufe

 

ab Januar 2010
monatlich bis zu

ab Januar 2012
monatlich bis zu

Pflegestufe I

 

225 EUR

235 EUR

Pflegestufe II

 

430 EUR

440 EUR

Pflegestufe III

 

685 EUR

700 EUR

Für Pflegegeldbezieher ist eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit einmal halbjährlich (bei Pflegestufen I und II) bzw. vierteljährlich (bei Pflegestufe III) durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung bzw. anerkannte Beratungsstelle oder eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft vorgeschrieben. Pflegebedürftige, die einen erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf haben, sind berechtigt, einen solchen Beratungseinsatz in den vorgenannten Zeiträumen zweimal in Anspruch zu nehmen.

Die Kosten für diese Pflegeeinsätze übernimmt die Pflegekasse. Wird dieser Pflegeeinsatz nicht in Anspruch genommen, ist das Pflegegeld zu kürzen bzw. im Wiederholungsfall zu entziehen.

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