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Schutzeinrichtungen an Maschinen und Geräten

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

Schutzeinrichtungen

  • müssen stabil gebaut sein;
  • dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen;
  • dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können.

SCHUTZARTEN

Verkleidung:
Schutzeinrichtung, die unmittelbar vor der Gefahrstelle angebracht ist und allein oder zusammen mit anderen Teilen das Erreichen der Gefahrstelle allseitig verhindert (z.B. an Ketten- und Keilriementrieben).
Verdeckung:
Schutzeinrichtung, die unmittelbar vor der Gefahrstelle angebracht ist und das Erreichen der Gefahrstelle von der zu verdeckenden Seite verhindert (z.B. die Auflaufstellen von Flachriemen). Verkleidungen und Verdeckungen können mit umlaufen (z.B. an Speichenrädern), wenn keine Wickelgefahr oder sonstige Gefahr besteht.
Umwehrung:
Schutzeinrichtung, die in Form eines Schutzzaunes, Geländers oder dergl. von der Gefahrstelle den erforderlichen Sicherheitsabstand hat, so dass diese nicht erreicht werden kann (z.B. für größere Maschinenantriebe).

Scher- und Quetschstellen
Einfülltrichter sind gegen Berühren der Förderschnecken zu sichern (Maßtabelle für die gewählte Schutzart beachten). Der Schutz darf nicht aufklappbar sein.
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Scher- und Quetschstellen
Bei Förderschnecken sind Scher- und Quetschstellen an der Eintrittsstelle der Schnecke in das Förderrohr zu vermeiden oder zu sichern, z.B. durch Schutzkorb (A) oder Erweiterung des Förderrohres (B).
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Scher- und Quetschstellen
Lüfterflügel sind gegen Berührung beidseitig zu sichern. Der Berührungsschutz ist nach der Maßtabelle zu gestalten.
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Scher- und Quetschstellen
Auflaufstellen von Seilen und Ketten sind durch Abweiser zu schützen.
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Antriebswellen
Gelenkwellen sind mit einer Überdeckung von 50 mm bis über die Kreuzgelenke zu verkleiden. Der Schutz ist gegen Mitlaufen zu sichern..
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Antriebswellen
Der maschinenseitige Gelenkwellenanschluss ist zu verkleiden. Der Schutz muss allseitig mit einer Überdeckung von 50 mm bis über die Mitte des Kreuzgelenkes der Gelenkwelle reichen.
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Aufstiege

Anforderungen:

  1. Der Aufstieg muss fest mit dem Fahrzeug verbunden und möglichst von der linken Vorderseite (in Fahrtrichtung gesehen) zugänglich sein. Die Tritte müssen gegen seitliches Rutschen gesichert sein und eine rutschhemmende Oberfläche haben. Es muss eine Haltemöglichkeit vorhanden sein.
  2. Der unterste Tritt des Aufstiegs darf max. 550 mm über dem Boden liegen. Befindet sich der unterste Tritt an der Deichsel, darf der Abstand zwischen dem untersten Tritt an der Bordwand und dem Tritt an der Deichsel max. 550 mm betragen.
  3. Die Tritttiefe muss mind. 150 mm, die Freiraumhöhe mind. 120 mm betragen.
  4. Die Trittbreite sollte mind. 300 mm betragen.
  5. Der Abstand der Tritte untereinander darf max. 300 mm betragen, er muss gleichmäßig sein.
  6. Der Abstand zwischen der Oberkante der Bordwand und dem obersten Tritt darf max. 700 mm betragen.

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Aufstiege
An Zugdeichseln darf nicht geschweißt oder gebohrt werden!
Befestigung mit Klemmhalterung.
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