Bauen und Instandhalten
Bauarbeiten in der Landwirtschaft: Planungsphase
Verkehrssicherungs- und Arbeitsschutzpflichten des Bauunternehmers
Verkehrssicherungspflichten
des Bauherrn
Bauherr trägt Mitverantwortung
Praktische Umsetzung der
Baustellenverordnung durch den Landwirt
Bauarbeiten in der Landwirtschaft: Bauphase
Absicherung der Baustelle
Ordnung auf der Baustelle - Materiallager
Absturzsicherungen und Gerüste sowie Netze
Baumaschinen und Baugeräte
Handgeführte elektrische Arbeitsgeräte mit Fehlerstromschalter (PRCD)
Persönliche
Schutzausrüstung
Bauarbeiten in der Landwirtschaft: Abbrucharbeiten
Bauarbeiten in der Landwirtschaft: Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz
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Bauarbeiten in der Landwirtschaft zählen zu den unfallträchtigsten Tätigkeiten. Hier ereignen sich mehr als doppelt so viele Unfälle als im gewerblichen Bereich. Denken Sie also von vorneherein auch an den Unfallschutz auf Ihrer Baustelle! Denn abgesehen von der moralischen Verantwortung, die jeder Bauherr immer für alle Menschen auf seiner Baustelle trägt, ist er unter bestimmten Bedingungen aus juristischer Sicht mitverantwortlich für die Sicherheit der Beschäftigten auf seiner Baustelle (Arbeitsschutzpflichten), aber auch für den Schutz von Dritten, wie zum Beispiel Fußgängern, Kindern oder Nachbarn, die durch die Baumaßnahme gefährdet werden könnten (Verkehrssicherungspflichten). So benötigen Sie bei besonders gefährlichen Tätigkeiten stets einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan), beispielsweise bei Absturzhöhen von mehr als sieben Metern, wenn Stromleitungen weniger als fünf Meter zum zu dem zu erstellenden Gebäude vorbeigehen, wenn es auf der Baustelle Gruben und Gräben mit einer Tiefe von mehr als fünf Metern gibt oder aber bei der Verwendung von Gefahrstoffen. |
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Verkehrssicherungs- und Arbeitsschutzpflichten des Bauunternehmers |
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Haben Sie Ihre Bauarbeiten an eine sachkundige Fremdfirma vergeben, dann liegt die Verpflichtung für die notwendige Verkehrs- und Arbeitssicherheit natürlich in erster Linie bei dem beauftragten Bauunternehmer. Er hat unter anderem dafür zu sorgen, dass seine Arbeiter ihre Aufgaben ungefährdet erledigen können. Der Bauherr bzw. Landwirt ist regelmäßig als Bau-Laie nicht verpflichtet, die Arbeitssicherheit der Fremdbeschäftigten im Einzelnen zu überprüfen. Dies entbindet ihn jedoch nicht von den Pflichten der Baustellenverordnung. |
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Die Situation ändert sich aber, wenn die Baufirma die Sicherheitsbelange (zum Beispiel Absturzsicherungsmaßnahmen) auf der Baustelle offensichtlich vernachlässigt! Der Bauherr ist als Veranlasser der Baumaßnahme zum eigenen Eingreifen verpflichtet, wenn er eine Gefahrenquelle sieht: ein Bauherr darf sich nicht „blind“ stellen gegenüber gravierenden Sicherheitsmängeln, die auch einem Laien einsichtig sind!
Zumutbare Sicherheitsmaßnahmen muss er an der Baustelle sofort selbst ergreifen. Im Übrigen hat der Bauherr den Bauunternehmer unverzüglich
aufzufordern, die Gefahrenquelle zu beseitigen! Die Entscheidung, welche Sicherungsmaßnahmen im Detail ergriffen werden müssen, trifft der Bauunternehmer.
Dies kann zum Beispiel bei der Neueindeckung einer Halle (oder eines Stalles) das allseitige Aufstellen eines Fanggerüstes oder Anbringen eines Absturznetzes
über die ganze Fläche im Gebäudeinneren sein! |
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Die Baustellenverordnung legt dem Bauherren Pflichten für die Arbeitssicherheit auf seiner Baustelle auf. Das heißt: Der Bauherr ist dafür verantwortlich, die Forderungen aus der Baustellenverordnung zu erfüllen! In Abhängigkeit von bestimmten Baustellenbedingungen sind dies folgende Pflichten:
Des Weiteren ist der Bauherr nach der Baustellenverordnung immer dazu verpflichtet, schon bei der Ausführungsplanung Gefährdungen möglichst zu vermeiden oder verbleibende Gefährdungen möglichst gering zu halten! Aus dem Vorgenannten erwächst dem Landwirt als Bauherren somit eine Mitverantwortung für den Unfallschutz der Beschäftigten auf seiner Baustelle. Erfüllt dieser seine Pflichten aus der Baustellenverordnung nicht, so kann dies zu strafrechtlichen Folgen führen, wenn dies einen Bau-Unfall (mit)verursacht hat oder haben könnte. |
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Praktische Umsetzung der Baustellenverordnung durch den Landwirt |
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Werden auf der Baustelle mehrere Fremdfirmen tätig, muss ein geeigneter Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGe-Koordinator)
bestellt werden. Seine Aufgaben werden in der Baustellenverordnung aufgeführt.
Unser Service: persönliche Beratung durch unsere Sicherheitsberater sowie kostenlose Muster und Informationen im Internet!
Auf den Internetseiten der Bayerischen Architektenkammer (www.byak.de) oder der Bayerischen Ingenieurkammer-Bau (www.bayika.de) oder auch auf
der Seite www.sigeplan.de finden sich nach Postleitzahlen sortierte Listen mit ausgebildeten SiGe-Koordinatoren. Vor Baubeginn ist, unter anderem bei Baustellen mit einem Arbeitsumfang von voraussichtlich mehr als 500 Personentagen, eine Vorankündigung an die zuständige Behörde (GAA oder LBG) zu übermitteln. |
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Eine Baustelle ist so abzusichern, dass keine Gefahren, Schäden und unzumutbare Belästigungen für Einzelne oder die Allgemeinheit ausgehen. Dazu gehören eine Abgrenzung und eine angemessene Beleuchtung. Der Bauherr haftet bereits, wenn er die erforderliche Sorgfalt bei der Auswahl oder Überwachung der am Bauvorhaben beteiligten Architekten und Bauhandwerker verletzt hat. Auch wenn ausschließlich zuverlässige Fachleute zur eigenverantwortlichen Erledigung der Arbeiten beauftragt wurden, hat der Bauherr als Veranlasser des Bauvorhabens die Ordnungsmäßigkeit der Baustelle auch hinsichtlich Absperrung und Beleuchtung zu überwachen. Der Bauherr bleibt zum Eingreifen verpflichtet, wenn er erkennt oder erkennen müsste, dass die Sicherheitsvorkehrungen nicht ausreichen. |
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Der Bauherr ist verpflichtet, die Baustelle - Montagestellen und Materiallager - in einem ordentlichen Zustand zu halten. Er hat dafür zu sorgen, dass im gesamten Bereich in ausreichenden Maße eventuell umher liegende Kleineisen- und Rohrleitungsmaterial sowie unnötiges Restmaterial, Bauschutt, Bretter, Glaswolle, Kabelreste, Verpackungsmaterial usw. fachgerecht entsorgt werden. Abfallverbrennung auf dem Gelände ist verboten. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass in seinem Bereich keine brennbaren Materialien herumliegen, die bei Schweißarbeiten oder ähnlichem Feuer fangen können. Kabel, Leitungen, Schläuche usw. sind ordnungsgemäß zu lagern und zu führen, das heißt es darf keine Unfallgefahr oder Verkehrsbehinderung entstehen. |
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Bei Bauarbeiten sind oftmals auch Arbeiten erforderlich, bei denen Absturzgefahr besteht. Fehlender oder mangelhafter Seitenschutz ist Ursache sehr vieler Abstürze, die oft mit lebensgefährlichen Verletzungen oder gar tödlich enden. Absturzsicherungen durch Seitenschutz bzw. Absperrungen sind daher zwingend erforderlich an
Wenn aus arbeitstechnischen Gründen kein Seitenschutz angebracht werden kann, müssen Auffangnetze oder Fanggerüste zum Einsatz kommen.
Arbeiten in luftiger Höhe können in der Regel nur von Gerüsten aus sicher durchgeführt werden. |
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Für Baumaschinen und Geräte gilt – wie für alle landwirtschaftlich genutzten Maschinen und Geräte – dass sie sich in einem
sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand befinden müssen. Vorhandene Schutzeinrichtungen dürfen weder außer Kraft gesetzt, noch entfernt werden. Die
Benutzer dieser Maschinen und Geräte müssen mit Handhabung und Umgang vertraut und dazu berechtigt sein. Die jeweiligen Betriebsanleitungen sind zu
beachten! |
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Handgeführte elektrische Arbeitsgeräte mit Fehlerstromschalter (PRCD) |
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Die Missachtung der Sicherheitsvorschriften bei Arbeiten an elektrischen Anlagen sowie Sicherheitsmängel an elektrischen Einrichtungen und
Betriebsmitteln können lebensgefährlich sein. Schon geringe Stromstärken können einen Menschen sofort töten. |
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Immer wenn Gefahren für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz nicht durch technische oder arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden werden können, hat der Unternehmer geeignete Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen:
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Der Abbruch von baulichen Anlagen ist oft schwieriger und gefährlicher als dessen Aufbau. Unzureichende Kenntnisse über den Zustand des
abzubrechenden Bauwerkes und die Wahl der falschen Abbruchmethode und Arbeitsweise führen oft zu unkontrolliertem Einsturz und verursachen so schwere
Unfälle.
Folgende Punkte müssen berücksichtigt werden:
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Bauarbeiten in der Landwirtschaft: Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz |
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Landwirtschaftliche Bauarbeiten, die der Landwirt in Eigenregie durchführt, unterliegen dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz der LBG. Dies bezieht sich vor allem auf Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb: z. B. Betriebsleiterwohnhaus, Austragswohnhaus, Ställe und Maschinenhallen, landwirtschaftliche Nebengebäude und Biogasanlagen. |
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Unter den Telefonnummern:
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