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Bauarbeiten
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Bauen und Instandhalten

Bauarbeiten in der Landwirtschaft: Planungsphase
Verkehrssicherungs- und Arbeitsschutzpflichten des Bauunternehmers
Verkehrssicherungspflichten des Bauherrn
Bauherr trägt Mitverantwortung
Praktische Umsetzung der Baustellenverordnung durch den Landwirt

Bauarbeiten in der Landwirtschaft: Bauphase
Absicherung der Baustelle
Ordnung auf der Baustelle - Materiallager
Absturzsicherungen und Gerüste sowie Netze
Baumaschinen und Baugeräte
Handgeführte elektrische Arbeitsgeräte mit Fehlerstromschalter (PRCD)
Persönliche Schutzausrüstung

Bauarbeiten in der Landwirtschaft: Abbrucharbeiten

Bauarbeiten in der Landwirtschaft: Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz

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Bauarbeiten in der Landwirtschaft: Planungsphase

Bauarbeiten in der Landwirtschaft zählen zu den unfallträchtigsten Tätigkeiten. Hier ereignen sich mehr als doppelt so viele Unfälle als im gewerblichen Bereich. Denken Sie also von vorneherein auch an den Unfallschutz auf Ihrer Baustelle! Denn abgesehen von der moralischen Verantwortung, die jeder Bauherr immer für alle Menschen auf seiner Baustelle trägt, ist er unter bestimmten Bedingungen aus juristischer Sicht mitverantwortlich für die Sicherheit der Beschäftigten auf seiner Baustelle (Arbeitsschutzpflichten), aber auch für den Schutz von Dritten, wie zum Beispiel Fußgängern, Kindern oder Nachbarn, die durch die Baumaßnahme gefährdet werden könnten (Verkehrssicherungspflichten).

 Bauarbeiten in der Landwirtschaft

So benötigen Sie bei besonders gefährlichen Tätigkeiten stets einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan), beispielsweise bei Absturzhöhen von mehr als sieben Metern, wenn Stromleitungen weniger als fünf Meter zum zu dem zu erstellenden Gebäude vorbeigehen, wenn es auf der Baustelle Gruben und Gräben mit einer Tiefe von mehr als fünf Metern gibt oder aber bei der Verwendung von Gefahrstoffen.

  

Verkehrssicherungs- und Arbeitsschutzpflichten des Bauunternehmers

Haben Sie Ihre Bauarbeiten an eine sachkundige Fremdfirma vergeben, dann liegt die Verpflichtung für die notwendige Verkehrs- und Arbeitssicherheit natürlich in erster Linie bei dem beauftragten Bauunternehmer. Er hat unter anderem dafür zu sorgen, dass seine Arbeiter ihre Aufgaben ungefährdet erledigen können. Der Bauherr bzw. Landwirt ist regelmäßig als Bau-Laie nicht verpflichtet, die Arbeitssicherheit der Fremdbeschäftigten im Einzelnen zu überprüfen. Dies entbindet ihn jedoch nicht von den Pflichten der Baustellenverordnung

Bauarbeiten in der Landwirtschaft
  

Verkehrssicherungspflichten des Bauherrn

Die Situation ändert sich aber, wenn die Baufirma die Sicherheitsbelange (zum Beispiel Absturzsicherungsmaßnahmen) auf der Baustelle offensichtlich vernachlässigt! Der Bauherr ist als Veranlasser der Baumaßnahme zum eigenen Eingreifen verpflichtet, wenn er eine Gefahrenquelle sieht: ein Bauherr darf sich nicht „blind“ stellen gegenüber gravierenden Sicherheitsmängeln, die auch einem Laien einsichtig sind!

Bauarbeiten in der Landwirtschaft

Zumutbare Sicherheitsmaßnahmen muss er an der Baustelle sofort selbst ergreifen. Im Übrigen hat der Bauherr den Bauunternehmer unverzüglich aufzufordern, die Gefahrenquelle zu beseitigen! Die Entscheidung, welche Sicherungsmaßnahmen im Detail ergriffen werden müssen, trifft der Bauunternehmer. Dies kann zum Beispiel bei der Neueindeckung einer Halle (oder eines Stalles) das allseitige Aufstellen eines Fanggerüstes oder Anbringen eines Absturznetzes über die ganze Fläche im Gebäudeinneren sein!
Veranlasst der Landwirt als Bauherr nicht die sofortige Beseitigung der Gefahrenquelle, sollte er sich auf jeden Fall bewusst sein, dass er bei einem Unfall aufgrund dieser unterlassenen Unfallschutzmaßnahmen mitverantwortlich sein kann, wenn er leicht erkennen konnte, dass der beauftragte Bauunternehmer im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflichten nachlässig arbeitet.
Weigert sich der Bauunternehmer beziehungsweise der Bauleiter vor Ort die notwendigen Sicherungsmaßnahmen umgehend zu ergreifen, dann sollte der Bauherr seine Anweisung an die Baufirma auf jeden Fall schriftlich erstellen und gegenzeichnen lassen.  

  

Bauherr trägt Mitverantwortung

Die Baustellenverordnung legt dem Bauherren Pflichten für die Arbeitssicherheit auf seiner Baustelle auf. Das heißt: Der Bauherr ist dafür verantwortlich, die Forderungen aus der Baustellenverordnung zu erfüllen! In Abhängigkeit von bestimmten Baustellenbedingungen sind dies folgende Pflichten:

  • die Bestellung eines SiGe-Koordinators bereits zur Planung;
  • das Erstellen eines SiGe-Planes bei besonderer Gefährdung;
  • und das Erstellen einer so genannten Unterlage für spätere Arbeiten am Objekt;
  • das Versenden einer Vorankündigung (unter anderem über den Beginn der Baumaßnahme).

Bauarbeiten in der Landwirtschaft

Des Weiteren ist der Bauherr nach der Baustellenverordnung immer dazu verpflichtet, schon bei der Ausführungsplanung Gefährdungen möglichst zu vermeiden oder verbleibende Gefährdungen möglichst gering zu halten! Aus dem Vorgenannten erwächst dem Landwirt als Bauherren somit eine Mitverantwortung für den Unfallschutz der Beschäftigten auf seiner Baustelle. Erfüllt dieser seine Pflichten aus der Baustellenverordnung nicht, so kann dies zu strafrechtlichen Folgen führen, wenn dies einen Bau-Unfall (mit)verursacht hat oder haben könnte.  

  

Praktische Umsetzung der Baustellenverordnung durch den Landwirt

Werden auf der Baustelle mehrere Fremdfirmen tätig, muss ein geeigneter Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGe-Koordinator) bestellt werden. Seine Aufgaben werden in der Baustellenverordnung aufgeführt.
Sofern Arbeiter mehrerer Fremdfirmen tätig werden und besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt werden, ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) zwingend vorgeschrieben. Die Erstellung der so genannten Unterlage ist eine wichtige Voraussetzung, dass spätere Arbeiten am Gebäude nach der Baufertigstellung in sicherer Art und Weise durchgeführt werden können. Es werden in der Unterlage Einrichtungen eingeplant bzw. aufgeführt (wie zum Beispiel Laufstege oder Sicherheitsdachhaken), die für spätere Reinigungs-, Wartungs- oder auch Instandsetzungsarbeiten notwendig sind.
Im Regelfall wird der Bauherr einen Dritten (zum Beispiel Architekten oder Bauingenieur aus dem Planungsbüro oder Fachplaner) beauftragen, die vorgenannten Maßnahmen aus der Baustellenverordnung in eigener Verantwortung zu treffen bzw. in die Wege zu leiten!
Interessanter Hinweis zur Notwendigkeit eines SiGe-Ko oder eines SiGe-Planes: Ein Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber liegt nicht vor, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem Tätigwerden der Beschäftigten einzelner Arbeitgeber so groß ist, dass nach einer erfolgten Baustellenräumung eine erneute Einrichtung der Baustelle vorgenommen wird (RAB 10 Ziffer 12).
Landwirte mit der nötigen Fachkompetenz in punkto Baufach und Arbeitsschutz und der entsprechenden Durchsetzungskraft könnten alle Verpflichtungen der Baustellenverordnung auch selber übernehmen. Aber wer sich neben seiner täglichen Arbeit nicht auch noch zusätzlich mit dieser verantwortungsvollen Tätigkeit belasten will, der sollte die oben genannten Pflichten an eine dritte, dazu qualifizierte Person vergeben! Denn auch einem SiGe-Koordinator kann bei einer schuldhaften Pflichtverletzung nach einem Bauunfall eine (Teil-)Schuld zugesprochen werden.
Durch das frühzeitige Erkennen von Gefahren wird Sicherheit planbar und der Arbeitsschutz auf der Baustelle optimiert. Dies ist sicherlich auch ein Beitrag zu einer termingerechten und in der Qualität verbesserten Arbeitsleistung.

Bauarbeiten in der Landwirtschaft

Unser Service: persönliche Beratung durch unsere Sicherheitsberater sowie kostenlose Muster und Informationen im Internet!

PDF-Ikon Bestellung eines SiGe-Koordinators
PDF-Ikon Vorankündigung nach Baustellenverordnung
PDF-Ikon SIGE-Plan für Gruben und Tiefsilos
PDF-Ikon SIGE-Plan für Hallen und Ställe
PDF-Ikon Merkblatt zur Baustellenverordnung
PDF-Ikon Muster-SIGE-Plan für besonders gefährliche Dacharbeiten
PDF-Ikon Muster-SIGE-Plan für besonders gefährliche Hochbehälterarbeiten
PDF-Ikon Muster einer Abbruchanweisung

Auf den Internetseiten der Bayerischen Architektenkammer (www.byak.de) oder der Bayerischen Ingenieurkammer-Bau (www.bayika.de) oder auch auf der Seite www.sigeplan.de finden sich nach Postleitzahlen sortierte Listen mit ausgebildeten SiGe-Koordinatoren.
Die komplette Fassung der Baustellenverordnung können Sie unter der Adresse „bundesrecht.juris.de“ einlesen.

Vor Baubeginn ist, unter anderem bei Baustellen mit einem Arbeitsumfang von voraussichtlich mehr als 500 Personentagen, eine Vorankündigung an die zuständige Behörde (GAA oder LBG) zu übermitteln.  

  

Bauarbeiten in der Landwirtschaft: Bauphase

Absicherung der Baustelle

Eine Baustelle ist so abzusichern, dass keine Gefahren, Schäden und unzumutbare Belästigungen für Einzelne oder die Allgemeinheit ausgehen. Dazu gehören eine Abgrenzung und eine angemessene Beleuchtung. Der Bauherr haftet bereits, wenn er die erforderliche Sorgfalt bei der Auswahl oder Überwachung der am Bauvorhaben beteiligten Architekten und Bauhandwerker verletzt hat. Auch wenn ausschließlich zuverlässige Fachleute zur eigenverantwortlichen Erledigung der Arbeiten beauftragt wurden, hat der Bauherr als Veranlasser des Bauvorhabens die Ordnungsmäßigkeit der Baustelle auch hinsichtlich Absperrung und Beleuchtung zu überwachen. Der Bauherr bleibt zum Eingreifen verpflichtet, wenn er erkennt oder erkennen müsste, dass die Sicherheitsvorkehrungen nicht ausreichen. 

Bauarbeiten in der Landwirtschaft
  

Ordnung auf der Baustelle - Materiallager

Der Bauherr ist verpflichtet, die Baustelle - Montagestellen und Materiallager - in einem ordentlichen Zustand zu halten. Er hat dafür zu sorgen, dass im gesamten Bereich in ausreichenden Maße eventuell umher liegende Kleineisen- und Rohrleitungsmaterial sowie unnötiges Restmaterial, Bauschutt, Bretter, Glaswolle, Kabelreste, Verpackungsmaterial usw. fachgerecht entsorgt werden. Abfallverbrennung auf dem Gelände ist verboten. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass in seinem Bereich keine brennbaren Materialien herumliegen, die bei Schweißarbeiten oder ähnlichem Feuer fangen können. Kabel, Leitungen, Schläuche usw. sind ordnungsgemäß zu lagern und zu führen, das heißt es darf keine Unfallgefahr oder Verkehrsbehinderung entstehen. 

Bauarbeiten in der Landwirtschaft
  

Absturzsicherungen und Gerüste sowie Netze

Bei Bauarbeiten sind oftmals auch Arbeiten erforderlich, bei denen Absturzgefahr besteht. Fehlender oder mangelhafter Seitenschutz ist Ursache sehr vieler Abstürze, die oft mit lebensgefährlichen Verletzungen oder gar tödlich enden. Absturzsicherungen durch Seitenschutz bzw. Absperrungen sind daher zwingend erforderlich an

  • Arbeitsplätzen an oder über Wasser, Gülle oder anderen Stoffen, in denen man versinken kann – unabhängig von der Absturzhöhe;
  • freiliegenden Treppenläufen und –absätzen, sowie Wandöffnungen ab einer Höhe von einem Meter;
  • anderen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen ab zwei Meter Absturzhöhe;
  • Bodenöffnungen und - Vertiefungen - unabhängig von der Absturzhöhe
  • nicht durchtrittsicheren Abdeckungen (z. B. an nicht begehbaren Oberlichtern in Flachdächern)

Bauarbeiten in der Landwirtschaft

Wenn aus arbeitstechnischen Gründen kein Seitenschutz angebracht werden kann, müssen Auffangnetze oder Fanggerüste zum Einsatz kommen. Arbeiten in luftiger Höhe können in der Regel nur von Gerüsten aus sicher durchgeführt werden.
Weitere Informationen über vorgeschriebene Maßnahmen und Musterlösungen für Absturzsicherungen finden Sie in der Fibel Bauarbeiten hier zum Herunterladen.  

  

Baumaschinen und Baugeräte

Für Baumaschinen und Geräte gilt – wie für alle landwirtschaftlich genutzten Maschinen und Geräte – dass sie sich in einem sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand befinden müssen. Vorhandene Schutzeinrichtungen dürfen weder außer Kraft gesetzt, noch entfernt werden. Die Benutzer dieser Maschinen und Geräte müssen mit Handhabung und Umgang vertraut und dazu berechtigt sein. Die jeweiligen Betriebsanleitungen sind zu beachten!
Weitere sicherheitstechnische Hinweise über Handwerkszeuge, Bohr- und Schleifmaschinen, Kreissägen und Freifallmischer sowie Radlader und Bagger finden Sie in der Fibel Bauarbeiten hier zum Herunterladen.  

Bauarbeiten in der Landwirtschaft
  

Handgeführte elektrische Arbeitsgeräte mit Fehlerstromschalter (PRCD)

Bauarbeiten in der Landwirtschaft

Die Missachtung der Sicherheitsvorschriften bei Arbeiten an elektrischen Anlagen sowie Sicherheitsmängel an elektrischen Einrichtungen und Betriebsmitteln können lebensgefährlich sein. Schon geringe Stromstärken können einen Menschen sofort töten.
Vor Beginn der Bautätigkeiten ist zu klären, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich elektrische Anlagen im Erdboden, im Bauwerk oder Oberleitungen vorhanden sind, die Personen bei den Bautätigkeiten gefährden können. In solchen Fällen sind die Anlagen durch eine Elektrofachkraft nach Abstimmung mit dem Eigentümer oder Betreiber spannungsfrei zu schalten und gegen ein Wiedereinschalten zu sichern.
Bei Arbeiten in der Nähe spannungsführender elektrischen Freileitungen besteht die Gefahr des Stromüberschlags beim Berühren oder Annähern mit leitfähigen Teilen, wie Leitern oder Kranseile. Hier sind besondere Vorkehrungen notwendig. Nähere Informationen finden Sie in der Fibel Bauarbeiten.  

  

Persönliche Schutzausrüstung

Immer wenn Gefahren für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz nicht durch technische oder arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden werden können, hat der Unternehmer geeignete Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen:

  • Sicherheitsschuhe der Klasse S 3 ( = mit durchtrittsicherer Stahlzwischensohle)
  • Helm (für bestimmte Tätigkeiten, wie zum Beispiel Montage- und Kranarbeiten)
  • Handschuhe  
Bauarbeiten in der Landwirtschaft
  

Bauarbeiten in der Landwirtschaft: Abbrucharbeiten

Der Abbruch von baulichen Anlagen ist oft schwieriger und gefährlicher als dessen Aufbau. Unzureichende Kenntnisse über den Zustand des abzubrechenden Bauwerkes und die Wahl der falschen Abbruchmethode und Arbeitsweise führen oft zu unkontrolliertem Einsturz und verursachen so schwere Unfälle.

Bauarbeiten in der Landwirtschaft

Folgende Punkte müssen berücksichtigt werden:

  • Auch hier kann der SiGe-Plan notwendig sein
  • Sind Gefahrstoffe, wie zum Beispiel Mineralwolle oder Asbest vorhanden, dann müssen besondere Vorschriften beachtet werden. Solche Tätigkeiten sind am besten einer Spezialfirma zu übertragen.
  • Auch beim Abbruch besteht die Gefahr des Absturzes; diese sind durch entsprechende Sicherungsvorkehrungen zu verhindern.
  • Wichtig ist die Wahl des geeigneten Abbruchverfahrens; hier sind ausreichende Kenntnisse der Statik und das Vorhandensein von geeignetem Abbruchwerkzeug unbedingt erforderlich.
  • Das anfallende Material (Bauschutt) muss fachgerecht entsorgt werden.
  • Abbruchanweisung muss vorliegen bei Abbruch mit Großgerät, Einreißen, Demontieren.
  • Zum Abbruch muss eine Genehmigung vorliegen - von der Gemeinde, bzw. vom Landratsamt, wenn ein Gebäude unter Denkmalsschutz steht.  
  

Bauarbeiten in der Landwirtschaft: Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz

Landwirtschaftliche Bauarbeiten, die der Landwirt in Eigenregie durchführt, unterliegen dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz der LBG. Dies bezieht sich vor allem auf Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb: z. B. Betriebsleiterwohnhaus, Austragswohnhaus, Ställe und Maschinenhallen, landwirtschaftliche Nebengebäude und Biogasanlagen.  

  

Weitere Informationen

Versicherungsschutz bei Bauarbeiten

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Bauarbeiten in der Landwirtschaft
  

Kontakt

Unter den Telefonnummern:
  • (0921) 603 –350 für Ober- und Mittelfranken,
  • (089) 454 80 –500 für Oberbayern
  • (0931) 80 04 –225 für Unterfranken.
können Sie Termine für ein persönliches Beratungsgespräch vereinbaren.

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