Jagdhaftpflichtversicherung
Die Jagdhaftpflichtversicherung bietet Schutz bei Haftpflichtansprüchen aus:
Schäden durch den Gebrauch einer Schusswaffe, wenn sich z.B. herausstellt, dass die vermeintliche Wildsau im Dickicht ein Treiber war, oder sich ein Schuss aus dem Jagdgewehr löst und einen befreundeten Jagdkollegen trifft
Schäden, verursacht durch bis zu zwei Jagdhunde
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus erlaubter jagdlicher Betätigung
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
aus erlaubtem Besitz und Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, auch außerhalb der Jagd, nicht jedoch zu strafbaren Handlungen
aus fahrlässigem Überschreiten der Notwehr
aus fahrlässigem Überschreiten von Rechten im Jagdschutz
aus Halten und Führen (auch Abrichten und Ausbilden) von höchstens zwei anerkannten Jagdgebrauchshunden, auch außerhalb der Jagd und auch ohne Jagdeignungsprüfung.
Sind mehr als zwei Hunde - eigene oder fremde - vorhanden, so ist nur die gesetzliche Haftpflicht für die beiden am längsten im Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen Hunden versichert.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig istAls Eigentümer, Halter oder Führer von Wasserfahrzeugen, nicht jedoch Motorbooten, mit Hilfsmotor versehenen Fahrzeugen jeder Art sowie Segelbooten
als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen (z.B. Berufsjäger, Jagdaufseher oder Treiber)
Nicht versichert sind Ansprüche aus Wildschaden
Ausserdem gilt
Für die Jagdhaftpflichtversicherung ausländischer Jäger
Die Versicherung ausländischer Jäger erstreckt sich nur auf gesetzliche Haftpflichtansprüche nach deutschem Recht und auf Haftpflichtstreitigkeiten vor deutschen GerichtenFür die Fortsetzung der Jagdhaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Für die Erben des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsmäßige Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode. Ausgenommen sind Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist.