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Jagdhaftpflichtversicherung

Die Jagdhaftpflichtversicherung bietet Schutz bei Haftpflichtansprüchen aus:

  • Schäden durch den Gebrauch einer Schusswaffe, wenn sich z.B. herausstellt, dass die vermeintliche Wildsau im Dickicht ein Treiber war, oder sich ein Schuss aus dem Jagdgewehr löst und einen befreundeten Jagdkollegen trifft

  • Schäden, verursacht durch bis zu zwei Jagdhunde

  • Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus erlaubter jagdlicher Betätigung

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

  • aus erlaubtem Besitz und Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, auch außerhalb der Jagd, nicht jedoch zu strafbaren Handlungen

  • aus fahrlässigem Überschreiten der Notwehr

  • aus fahrlässigem Überschreiten von Rechten im Jagdschutz

  • aus Halten und Führen (auch Abrichten und Ausbilden) von höchstens zwei anerkannten Jagdgebrauchshunden, auch außerhalb der Jagd und auch ohne Jagdeignungsprüfung.
    Sind mehr als zwei Hunde - eigene oder fremde - vorhanden, so ist nur die gesetzliche Haftpflicht für die beiden am längsten im Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen Hunden versichert.
    Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist

  • Als Eigentümer, Halter oder Führer von Wasserfahrzeugen, nicht jedoch Motorbooten, mit Hilfsmotor versehenen Fahrzeugen jeder Art sowie Segelbooten

  • als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen (z.B. Berufsjäger, Jagdaufseher oder Treiber)

Nicht versichert sind Ansprüche aus Wildschaden

Ausserdem gilt

  • Für die Jagdhaftpflichtversicherung ausländischer Jäger
    Die Versicherung ausländischer Jäger erstreckt sich nur auf gesetzliche Haftpflichtansprüche nach deutschem Recht und auf Haftpflichtstreitigkeiten vor deutschen Gerichten

  • Für die Fortsetzung der Jagdhaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
    Für die Erben des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsmäßige Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode. Ausgenommen sind Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist.

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