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Erste Hilfe

Ersthelferausbildung

Nach der Unfallverhütungsvorschrift „Erste Hilfe“ (VSG 1.3) muss der Unternehmer sicherstellen, dass nach einem Unfall sofort Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung unverzüglich veranlasst wird.

Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die durch den Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland (ASB), das Deutsche Rote Kreuz (DRK), die Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH), den Malteser Hilfsdienst (MHD), die Deutsche Lebensrettungs-Gesellschaft (DLRG) oder eine andere von der Berufsgenossenschaft anerkannte Stelle ausgebildet sind.

Die Lehrgangskosten für die Ersthelferausbildung können nach einem einheitlichen Gebührensatz von der LBG BW übernommen werden.

 

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