Beitrag
Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird für landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige in Form eines Zuschlages auf den Krankenversicherungsbeitrag erhoben. Die Höhe des Zuschlages wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zum 1. Januar eines jeden Jahres festgestellt.
Bei Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, ist der Beitrag zur Pflegeversicherung nur zur Hälfte zu erheben. Soweit das im Beitragsbescheid nicht bereits berücksichtigt worden ist, ist dies unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Beihilfestelle bzw. des Dienstherrn zu beantragen.
Bei den in der Krankenversicherung freiwillig Versicherten, die Pflichtmitglied der Pflegekasse sind, den Rentenantragstellern, Rentnern und sonstigen über 65jährigen Versicherten wird der Beitrag zur Pflegeversicherung nach einem Vom-Hundert-Satz des beitragspflichtigen Einkommens berechnet. Dieser beträgt ab 01.07.2008 für Eltern 1,95 v. H., erhöht sich jedoch für kinderlose Mitglieder auf 2,20 v.H.. Bei Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit oder Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, die Hälfte.