Aktuelles Leistungen Mitgliedschaft und Beitrag Prävention GHV DARMSTADT
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Beitrag

Die Beiträge sind so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Einnahmen (z. B. Ersatz-/Erstattungsansprüche, Zinserträge und Mieten) ausreichen, um

  • die gesetzlichen und satzungsmäßigen Leistungen gewähren,
  • die Verwaltungskosten decken,
  • die vorgeschriebene Rücklage füllen und
  • die zulässigen Betriebsmittel bilden zu können.

Bundesmittel 

Die bei der LKK versicherten Rentner und sonstigen Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben (Altenteiler), zahlen keine kostendeckenden Beiträge. Für diese Versicherten erhalten die LKK'en zum Ausgleich der nicht durch Beiträge abgedeckten Leistungsausgaben Zuschüsse aus Mitteln des Bundes. Die für die Durchführung der Altenteilerversicherung entstehenden Verwaltungskosten sind von den übrigen Versicherten durch Beiträge aufzubringen. Die nicht durch Beiträge gedeckten Leistungsausgaben wurden bis 2004 vom Bund voll bezuschusst. Bereits durch das Haushaltsbegleitgesetz 2005 wurden diese Zuschüsse befristet gekürzt. Durch eine weitere Gesetzesänderung zum 01.04.2007 haben die aktiv Versicherten (landw. Unternehmer, mitarbeitende Familienangehörige und freiwillig Versicherte) sich auf Dauer an den Leistungsaufwendungen der Rentenbezieher zu beteiligen.

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