Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (ab 1.April 2003)
Die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügig Beschäftigungen wird mit Wirkung vom 1. April 2003 grundlegend geändert. Danach steigt die Geringfügigkeitsgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von bisher 325 Euro im Monat auf 400 Euro.
Die Zeitgrenze von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen für kurzfristige Beschäftigungen bleibt zwar unverändert. Allerdings wird hierbei nicht mehr auf das Zeitjahr, sondern auf das Kalenderjahr abgestellt, das heißt: Künftig liegt eine kurzfristige Beschäftigung dann vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist.
Wie bisher werden auch künftig für den Bereich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung geringfügig entlohnte Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet. Hierbei wird allerdings eine geringfügig entlohnte Beschäftigung von der Zusammenrechnung ausgenommen.
Nach wie vor muss der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen. Dabei wird der Pauschalbeitragssatz zur Krankenversicherung von zehn auf elf Prozent erhöht; der Pauschalbeitragssatz zur Rentenversicherung beträgt unverändert zwölf Prozent. Im Falle der Entrichtung von Pauschalbeiträgen oder Aufstockungsbeiträgen zur Rentenversicherung hat der Arbeitgeber im Übrigen die Möglichkeit, eine Pauschsteuer in Höhe von zwei Prozent zu zahlen.
Die Durchführung des Beitrags- und Meldeverfahrens für geringfügig Beschäftigte einschließlich der in Privathaushalten geringfügig Beschäftigten wird mit Wirkung vom 1. April 2003 auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen. Dies bedeutet, dass die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung erhält. Auch die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für diejenigen geringfügig Beschäftigten, die auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben, sind an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu zahlen. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erhält auch sämtliche Meldungen für geringfügig entlohnte sowie für kurzfristig Beschäftigte. Im Übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 1. April 2003 an bei allen geringfügig Beschäftigten auch für die Durchführung der Lohnfortzahlungsversicherung (Erstattungs- und Umlageverfahren) zuständig, unabhängig davon, welcher Krankenkasse der geringfügig Beschäftigte angehört.
Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter www.minijob-zentrale.de oder beim Service-Center der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter der Telefonnummer 01801 200 504. (Quelle: Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002)