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Fälligkeit und Zahlung der Beiträge

Die Höhe der monatlich zu entrichtenden Beiträge wird den Mitgliedern von der LKK durch einen Beitragsbescheid bekannt gegeben. Die Beiträge sind ohne besondere weitere Aufforderung am Zahltag zu entrichten.

Der Beitrag ist bis zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats  an die LKK zu zahlen. Als Tag der Zahlung gilt nach der Beitragszahlungsverordnung

  • bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs,
  • bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle. Bei rückwirkend vorgenommener Wertstellung gilt der Buchungstag der Einzugstelle als Tag der Zahlung;
  • bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit.

Die Beiträge müssen so rechtzeitig angewiesen werden, dass sie unter Berücksichtigung der unter Umständen sehr langen Bankwege spätestens am Fälligkeitstag (bzw. am folgenden Werktag, wenn der Fälligkeitstag auf einen Sonn- oder Feiertag fällt) auf dem Konto der LKK gutgeschrieben sind.

Zahlungsverzögerungen gehen zu Lasten des Schuldners.

Die LKK ist verpflichtet, auf alle nach Fälligkeit offenen Beitragsforderungen einen Säumniszuschlag zu erheben. Er beträgt 1 v.H. der auf volle 50,00 EUR gerundeten Beitragsschuld.

Für das Jahr 2012 ergeben sich folgende Fälligkeitstermine:

Jan.
27.

Feb.
27.

März
28.

April
26.

Mai
29.

Juni
27.

Juli
27.

Aug.
29.

Sep.
26.

Okt.
29.

Nov.
28.

Dez.
21.

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