Freiwillig Versicherte
Die Beiträge der freiwilligen Mitglieder werden nach Beitragsklassen festgesetzt.
Für die Zuordnung in die Beitragsklasse werden alle Einnahmen und Geldmittel herangezogen, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte.
Ist der freiwillig Versicherte hauptberuflich selbstständig erwerbstätig, wird ein fiktives Mindesteinkommen in Höhe von 75 v. H. der monatlichen Bezugsgröße (2012 = 1.968,75 EUR) zugrunde gelegt.
Auf Antrag werden für freiwillig Versicherte die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, die tatsächlichen Einnahmen, mindestens jedoch 50. v.H. der monatlichen Bezugsgröße (2012 = 1.312,50 EUR) festgesetzt.
Diese Beitragsentlastung ist jedoch ausgeschlossen, wenn
- die Hälfte der monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft 50. v.H. der monatlichen Bezugsgröße entspricht oder übersteigt oder
- die Bedarfsgemeinschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt oder
- die Bedarfsgemeinschaft positive oder negative Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung hat oder
- das Vermögen des Mitglieds oder seines Partners das Vierfache der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (2012 = 10.500,00 EUR) oder
- das Mitglied im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit regelmäßig mindestens mehr als einen geringfügig beschäftigten oder mehrere nur geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt, deren Arbeitsentgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400,00 EUR im Monat übersteigt.
Der Beginn der Beitragsentlastung ist abhängig vom Antragsdatum und wirkt für die Zukunft (Monat nach Antragseingang). Mit dem Antrag sind dann auch die weitreichenden Auskünfte zu Ihren und den Vermögensverhältnissen Ihres Partners erforderlich.
Die beitragspflichtigen Einnahmen des freiwilligen Mitgliedes werden mit Wirkung vom 1. Januar eines Jahres für dieses Kalenderjahr nach den Verhältnissen am 01.10. des Vorjahres neu festgestellt. Änderungen der beitragspflichtigen Einnahmen wirken sich somit grundsätzlich erst am 01.01. des kommenden Kalenderjahres aus.
Beitragsbemessungsgrenze ab 01.01.2012: 3.825,00 EUR
Beitragseinstufung für freiwillig Versicherte am 01.01.2012 für Baden-Württemberg
