Aktuelles Leistungen Mitgliedschaft und Beitrag Prävention GHV DARMSTADT
Sie sind hier: Mitgliedschaft und Beitrag Krankenkasse Beitrag

Rentenantragsteller

Für die Zeit der Antragstellerversicherung sind grundsätzlich Beiträge zu zahlen. Die von den Antragstellern zu zahlenden Beiträge richten sich nach den gleichen Grundsätzen, wie bei den freiwillig Versicherten. Auf die dortigen Ausführungen wird hingewiesen

Von der Beitragszahlung für die Dauer des Rentenantragsverfahrens sind befreit:

•hinterbliebene Ehegatten von Rentenbeziehern, wenn die Ehe vor dem 65. Lebensjahr des Verstorbenen geschlossen wurde,

•hinterbliebene Ehegatten eines Beziehers von Landabgaberente,

•unter 18 Jahre alte Waisen, deren verstorbener Elternteil bis zum Tode bereits Rente aus der Alterssicherung der Landwirte bezogen hat,

•Rentenantragsteller, bei denen ohne die Altenteilerversicherung eine Familienversicherung bestehen würde.

Diese Beitragsfreiheit ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller Renten, Versorgungsbezüge oder außerlandwirtschaftliches Arbeitseinkommen erhält. Hieraus sind nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze (Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen) Beiträge zu erheben.

[Druckversion] [Startseite] [Übersicht]
© 2012 Landwirtschaftliche Sozialversicherung Baden-Württemberg
Haben Sie Fragen oder Anmerkungen zur Website? Schreiben Sie an post@bw.lsv.de