Mitarbeitende Familienangehörige
Bemessungsgrundlage des Beitrages für die mitarbeitenden Familienangehörigen ist das aus dem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft erzielte Einkommen, in dem der mitarbeitende Familienangehörige beschäftigt ist.
Hat der mitarbeitende Familienangehörige sein 18. Lebensjahr vollendet, beträgt sein Beitrag 50 v. H. des aus dieser Bemessungsgrundlage für den Unternehmer errechneten Beitrages.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden nur 25 v. H. des Unternehmerbeitrages fällig. Dies gilt für Auszubildende , und zwar ohne Rücksicht auf das Alter.
Die hieraus ab 01.01.2012 gültigen Beiträge ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle. An diese sind gleichzeitig die jeweils zu entrichtenden Beiträge zur Pflegeversicherung angefügt. Deren Berechnung ist unter dem Stichwort Erläuterungen zur Pflegeversicherung "Beiträge" zu entnehmen.

Die Beiträge für die mitarbeitenden Familienangehörigen und die Auszubildenden haben die Unternehmer allein zu tragen und zu zahlen. Ist der Unternehmer selbst nicht Mitglied der LKK, so gilt für die Berechnung des Beitrages für mitarbeitende Familienangehörige und Auszubildende der Beitrag, den der Unternehmer bei einer Mitgliedschaft zu zahlen hätte.
Die Ausführungen hinsichtlich der Beiträge aus Rente, Versorgungsbezügen und außerlandwirtschaftlichem Arbeitseinkommen zur Beitragspflicht für Unternehmer gelten entsprechend.
Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht
Erhält der mitarbeitende Familienangehörige für seine Mitarbeit Arbeitsentgelt, entsteht für diesen unter den gleichen Bedingungen wie bei jedem anderen Arbeitnehmer Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht, wenn es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt.
Bei einer Beschäftigung von Familienangehörigen ist ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis nur dann zu unterstellen, wenn der gewährte Lohn einschließlich Sachbezügen in einem realistischen Verhältnis zur geleisteten Arbeit steht. Trifft dies nicht zu, liegt lediglich eine familienhafte Mitarbeit vor, die keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung begründet.
Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis und damit Versicherungspflicht in der Renten und Arbeitslosenversicherung kann jedoch im Einzelfall bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dann in Betracht kommen, wenn das Arbeitsentgelt im wesentlichen der tatsächlichen Arbeitsleistung entspricht (z.B. bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit, Teilzeitarbeit, Tariflohn).
Nach den seit 01.01.2012 maßgeblichen Grenzwerten liegt ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis nur dann vor, wenn das Bruttoarbeitsentgelt des mitarbeitenden Familienangehörigen mindestens 650,01 EUR monatlich beträgt.
Wird nach diesen Grundsätzen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt, sind durch die LKK neben den Krankenversicherungsbeiträgen auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit zu erheben.
Die von der LKK eingezogenen Beiträge werden an die zuständigen Versicherungsträger weitergeleitet.
Die Beiträge werden in v. H. des Bruttoarbeitsentgeltes berechnet und vom Unternehmer (Arbeitgeber) und mitarbeitenden Familienangehörigen jeweils zur Hälfte getragen.
Gleitzone
Ab 01.04.2003 zahlt der Arbeitgeber bei Beschäftigungsverhältnissen von 400,00 EUR bis 800,00 EUR weiterhin die vollen Beitragsanteile. Der Arbeitnehmeranteil errechnet sich jedoch nicht mehr dem tatsächlichen Bruttolohn, sondern aus einem niedrigen Betrag, der nach einer vom Gesetzgeber festgelegten Formel errechnet wird. Der Nettolohn wird sich dadurch entsprechend erhöhen. Die Regelungen zur Gleitzone gelten jedoch nicht für Auszubildende. Der niedrigere Beitragsanteil das Arbeitnehmers hat auf die Leistungshöhe bei Arbeitslosigkeit keinen Einfluss, jedoch auf die Höhe der späteren Rente. Aus diesem Grunde kann der Arbeitnehmer erklären, dass der Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung ungekürzt weitergezahlt werden soll. Die Erklärung gilt nur für die Zukunft und ist bis zum Ende der Beschäftigung bindend. Sie ist schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung als Nachweis zu den Lohnunterlagen zu nehmen.
Die Berechnung der Beiträge innerhalb der Gleitzone ist vergleichsweise kompliziert. Wir empfehlen deshalb ggf. eine Beratung. Darüber hinaus können Sie unseren Beitragsrechner benutzen. Er basiert auf Microsoft Excel, ab Office 97.
Bei Auszubildenden, deren Vergütung mtl. 325,00 EUR nicht übersteigt, trägt der Arbeitgeber den Gesamtbeitrag.
Ab 01.01.2012 beträgt der Beitragssatz zur Rentenversicherung 19,6 v. H. und zur Bundesanstalt für Arbeit unverändert 3,0 v. H.