Aktuelles Leistungen Mitgliedschaft und Beitrag Prävention GHV DARMSTADT
Sie sind hier: Mitgliedschaft und Beitrag Krankenkasse Beitrag

Landwirtschaftliche Unternehmer / Gesellschafter

Anders als in der allgemeinen Krankenversicherung, die die Beiträge nach einem Vom-Hundert-Satz der beitragspflichtigen Einnahmen erhebt, werden die Beiträge in der LKK nach Beitragsklassen festgesetzt.

Vorgeschrieben sind 20 Beitragsklassen.
Der Beitrag der Klasse 20 muss mindestens das sechsfache des Beitrages der Klasse 2 und mindestens 90 v. H. des Vergleichsbeitrages betragen. 

Die Beiträge für landwirtschaftliche Unternehmer und hauptberuflich mitarbeitenden Familienangehörige werden aufgrund der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen nach einem korrigierten Flächenwert berechnet.

Der korrigierte Flächenwert wird ermittelt durch Multiplikation des Flächenwertes mit den Beziehungswerten (Korrekturfaktoren), die sich aus der nach § 35 Absatz 2 ALG für das vergangene Jahr geltenden Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft ergeben.

Da nach § 152 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes i.d.F. des Artikels 17 des Gesetzes vom 19.12.2000 die auf Deutsche Mark lautenden Beträge der Hektarwerte nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fortgelten, sind die Hektarwerte und der Flächenwert weiterhin in Deutsche Mark anzugeben.

Der Flächenwert wird aus der von dem Beitragspflichtigen auf seine Rechnung bewirtschafteten Fläche und dem durchschnittlichen Hektarwert der Gemeinde berechnet. Für die landwirtschaftlich genutzten Flächen (Ackerland, Grünland, Stilllegungsflächen und Garten) gilt als durchschnittlicher Hektarwert der Hektarwert der Gemeinde, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Maßgebend ist der von den Finanzbehörden aufgrund des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1974 festgestellte durchschnittliche Hektarwert.

Der Hektarwert beträgt für landwirtschaftlich genutzte Flächen höchstens 2.000 DM

Der Hektarwert für anderweitig genutzte landwirtschaftlich Flächen, insbesondere für Intensivgemüse, Hopfen, Tabak, Spargel, Handelsgewächse, Beerenkulturen, Rebschulen und Baumschulen beträgt das 3-fache; für Feldgemüse das 2-fache und für Unterglaskulturen das 10-fache des durchschnittlichen Hektarwertes der landwirtschaftlichen Nutzung.

Für Intensivobst und sonstige Dauerkulturen gilt als Flächenwert das 2,5-fache des durchschnittlichen Hektarwerts der landwirtschaftlichen Nutzung, höchstens 3.500,00 DM.

Für die weinbauliche Nutzung wird der vom Finanzamt für die Gemeinde des Unternehmenssitzes für diese Kulturart festgelegte Hektarwert (Lagevergleichszahl), höchstens jedoch 7.000,00 DM zugrunde gelegt.

Für die forstwirtschaftliche Nutzung beträgt der Hektarwert 100,00 DM, für Christbaumkulturen 1.500,00 DM, für Geringstland 50,00 DM. Für Hof- und Gebäudeflächen gilt der Hektarwert der landwirtschaftlichen Nutzung. Für Biotopflächen, die nach dem Naturschutzgesetz besonders geschützt sind und durch vertragliche Verpflichtung nur gepflegt werden dürfen, gilt der Hektarwert der landwirtschaftlichen Nutzung, höchstens 300,00 DM.

Für Unternehmen der Binnenfischerei beträgt der Flächenwert je Arbeitstag 40,00 DM.

Für Imkereien beträgt der Flächenwert je Bienenvolk 50,00 DM.

Der Einzelflächenwert für Flächen, die überwiegend zur Schafhaltung beweidet werden, wird durch Vervielfachung der Fläche mit dem durchschnittlichen Gemeindehektarwert für Landwirtschaft (höchstens 300,00 DM) gebildet. Zur Ermittlung des Einzelflächen des Einzelflächenwertes für Wanderschäferei wird ein Großtier mit 35,00 DM Flächenwert gleichgesetzt. Außer Ansatz bleiben Lämmer bis zu einem Jahr und die Wanderschafweideflächen.

Weicht der von der Krankenkasse für die landwirtschaftlich genutzten Flächen ohne Sonderkulturen ermittelte Flächenwert um mehr als 20 v. H. von dem für das landwirtschaftliche Unternehmen ermittelten tatsächlichen Hektarwert ab, ist auf Antrag der Flächenwert durch die Krankenkasse zu berichtigen. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Mitglieds- und Beitragsbescheides bzw. nach erstmaliger Bekanntgabe der Berechnungswerte durch das Finanzamt schriftlich bei der Krankenkasse unter Vorlage entsprechender Nachweise zu stellen. Wird der Antrag später gestellt, so hat der Beitragspflichtige nur Anspruch auf Berücksichtigung für die Zeit vom Antragsmonat an.

Sie wollen für Ihr Unternehmen den Beitrag berechnen? Nutzen Sie den hier hinterlegten Beitragsrechner.

Mitunternehmer

Bei Mitunternehmern gilt die Beitragsklasse, die ihrem Anteil am Unternehmen entspricht.

Betreiben Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen oder sind sie gemeinsam an einem solchen beteiligt, berechnet sich der korrigierte Flächenwert aus dem Gesamtanteil der Ehegatten oder Lebenspartner an dem landwirtschaftlichen Unternehmen; dies gilt nicht, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner selbst als landwirtschaftliche Unternehmer versichert sind.

Mehrere Unternehmen

Betreibt ein Landwirt mehrere Unternehmen der Landwirtschaft als Alleinunternehmer und/oder als Mitunternehmer gelten für die Ermittlung des Beziehungswertes und Feststellung der korrigierten Flächenwerte abweichende Regelungen.

Monatsbeiträge 

Die Höhe der Beiträge wird von der Vertreterversammlung in der Satzung festgesetzt. Die hieraus gültigen Beiträge ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle. An diese sind gleichzeitig die jeweils zu entrichtenden Beiträge zur Pflegeversicherung angefügt. Deren Berechnung ist unter dem Stichwort Erläuterungen zur Pflegeversicherung "Beiträge" zu entnehmen.

Beitragstabelle für landwirtschaftliche Unternehmer ab 01.01.2012 für Baden-Württemberg

Korrigierter Flächenwert KV PV PV

Eltern

Kinderlose

Kleinstlandwirte

75,00

7,91

8,93
bis 5.250,00 78,00 8,22 9,28
über 5.250,00 125,00 13,18 14,88
über 10.500,00 150,00 15,81 17,85
über 15.750,00 175,00 18,45 20,83
über 21.000,00 200,00 21,08 23,80
über 26.250,00 215,00 22,66 25,59
über 31.500,00 230,00 24,24 27,37
über 36.750,00 245,00 25,82 29,16
über 42.000,00 260,00 27,40 30,94
über 47.250,00 275,00 28,99 32,73
über 52.500,00 290,00 30,57 34,51
über 57.750,00 305,00 32,15 36,30
über 63.000,00 320,00 33,73 38,08
über 68.250,00 335,00 35,31 39,87
über 73.500,00 350,00 36,89 41,65
über 78.750,00 375,00 39,53 44,63
über 84.000,00 400,00 42,16 47,60
über 89.250,00 425,00 44,80 50,58
über 94.500,00 488,00 51,44 58,07

Bezieht ein landwirtschaftlicher Unternehmer bereits Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge oder neben einer dieser Leistungen Arbeitseinkommen aus einer neben seiner Landwirtschaft ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit, so entsteht hieraus eine zusätzliche Beitragspflicht.

Die hierzu unter "Rentenbezieher aus der Alterssicherung" gemachten Ausführungen gelten entsprechend.

Der von dem Landwirt insgesamt zu zahlende Beitrag ist grundsätzlich auf den Beitrag der Beitragsklasse 20 begrenzt.

[Druckversion] [Startseite] [Übersicht]
© 2012 Landwirtschaftliche Sozialversicherung Baden-Württemberg
Haben Sie Fragen oder Anmerkungen zur Website? Schreiben Sie an post@bw.lsv.de