Rentenantragsteller und Rentenbezieher
Die Altenteilerversicherung ist eine Pflichtversicherung. Sie tritt ein, sobald eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte bei einer landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) beantragt wird. Für die Mitgliedschaft ist es nicht erforderlich, dass die Rentenleistung aus der Alterssicherung der Landwirte tatsächlich ausgezahlt wird; es genügt, dass der Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht. Die Altenteilerversicherung wird daher auch bei Ruhen oder Kürzung der Leistung durchgeführt, nicht dagegen bei einem Leistungsverzicht. Die Pflegeversicherung ist an die Krankenversicherung gebunden. Sind die Voraussetzungen für die Altenteilerversicherung erfüllt, besteht deshalb ebenfalls Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags.
Liegt am Tag der Stellung des Rentenantrags ein Ausschlusstatbestand vor, wird die Altenteilerversicherung hinausgeschoben (Ausschlussgrund). Hier beginnt die Mitgliedschaft gegebenenfalls erst mit dem Tag nach Wegfall des Ausschlussgrundes.
Die Mitgliedschaft endet mit:
- der Rücknahme des Rentenantrags,
- der rechtskräftigen Ablehnung des Rentenantrags,
- dem Wegfall der Rente,
- Entzug der Rente.
Wann kommt eine Versicherungspflicht als Altenteiler nicht zustande?
Die Altenteilerversicherung wird nur wirksam, wenn der Rentner oder auch der Rentenantragsteller nicht bereits nach anderen gesetzlichen Vorschriften pflichtversichert ist. Sie wird daher kraft Gesetzes verdrängt, wenn und solange Krankenversicherungspflicht besteht, z. B. als
• krankenversicherungspflichtiger Beschäftigter oder Arbeitsloser,
• Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger,
• Rentner in der allgemeinen Krankenversicherung (KVdR), wenn ein Antrag auf Rente in der Alterssicherung der Landwirte mit einem Antrag auf Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zusammentrifft und der Versicherte in den letzten 10 Jahren vor Rentenantragstellung bei der landwirtschaftlichen Alterskasse nicht mindestens 5 Jahre bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert war.
•Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung bei Bezug von Übergangsgeld,
•Student, Praktikant oder zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigter, solange über den Rentenantrag noch nicht entschieden ist
Eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse sowie Versicherungsschutz bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen verdrängen dagegen die Altenteilerversicherung nicht.
Wann ist die Versicherungspflicht als Altenteiler ausgeschlossen?
Die Altenteilerversicherung ist ausgeschlossen, wenn der Rentner oder Rentenantragsteller außerhalb der Land- und Forstwirtschaft noch hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist, als Arbeiter oder Angestellter eine Beschäftigung ausübt, in der er wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei in der allgemeinen Krankenversicherung ist, Beamter, Richter, Soldat (auf Zeit oder Berufssoldat) oder ein sonstiger Beschäftigter des öffentlichen Dienstes ist, wenn er nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat, Ruhegehaltsempfänger des vorgenannten Personenkreises ist, Mitglied des Deutschen Bundestages oder eines Landtages oder Versorgungsempfänger nach den Abgeordnetengesetzen des Bundes oder der Länder ist, zu den Personen gehört, die durch das Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaft geschützt sind, oder von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag befreit wurde. Weiterhin besteht Versicherungsfreiheit, wenn die Versicherungspflicht nach Vollendung des 55. Lebensjahres eintritt, in den letzten 5 Jahren davor keine gesetzliche Versicherung bestand und mindestens die Hälfte dieser Zeit Versicherungsfreiheit, Befreiung von der Versicherungspflicht oder wegen einer hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit keine Versicherungspflicht vorlag.
Befreiung von der Versicherungspflicht
Rentenbezieher oder Rentenantragsteller, für die keine Vorrangversicherung besteht und keine Ausschlussgründe vorliegen, können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Altenteilerversicherung befreien lassen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Altenteilerversicherung wird auf Antrag von der LKK ausgesprochen.
Der Antrag ist fristgebunden; er muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht in der Altenteilerversicherung (Tag der Rentenantragstellung) bei der zuständigen LKK gestellt werden. Dabei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Wird sie versäumt, ist eine Befreiung nicht mehr möglich. Sie ist trotz Einhaltung der Antragsfrist auch dann unzulässig, wenn bereits Leistungen aus der Altenteilerversicherung in Anspruch genommen wurden. Eine einmal ausgesprochene Befreiung kann später nicht mehr widerrufen werden. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Altenteilerversicherung bewirkt, dass auch eine anderweitige Krankenversicherungspflicht nicht mehr eintritt.
Achtung:
Falls zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte eine Familienversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse besteht, ist es nicht sinnvoll, eine Befreiung von der Versicherungspflicht zu beantragen, da dadurch auch eine Familienversicherung ausgeschlossen wird und eine Fortsetzung der Krankenversicherung nur im Rahmen einer freiwilligen Versicherung möglich wäre.