Mindestgrößen der Landwirtschaftlichen Alterskasse Baden-Württemberg ab 1. Juli 2009*
Landwirte sind nach dem Gesetz über die Altersicherung der Landwirte (ALG) versicherungspflichtig, wenn ihr Unternehmen der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 4 ALG) die festgesetzte Mindestgröße erreicht. Die Mindestgrößen der Landwirtschaftlichen Alterskasse Baden-Württemberg werden nach § 1 Abs. 5 i.V.m. § 84 Abs. 5 ALG wie folgt festgesetzt:
1. Landwirtschaftliche Unternehmen
Vorbehaltlich der Nr. 2 wird für landwirtschaftliche Unternehmen als Mindestgröße eine einheitliche Flächengröße festgesetzt:
| 1.1 |
|
16 ha |
||
| 1.2 |
|
8 ha |
2. Unternehmen mit besonderen Kulturarten
Für Unternehmen mit den nachstehenden Kulturarten wird als Mindestgröße eine einheitliche Flächen-größe festgesetzt:
| 2.1 | Intensivgemüse, Hopfen, Tabak, Spargel, sonst. Sonderkulturen, Handelsgewächse |
1,2 ha |
| 2.2 | Intensivobstbau, Beerenobst, Feldgemüse, Sonstige Dauerkulturen |
2,2 ha |
| 2.3 | Christbaumkulturen |
2,5 ha |
| 2.4 | Unterglas, Baumschulen, Rebschulen |
0,3 ha |
| 2.5 | Geringstland |
50 ha |
3. Weinbau
Für Unternehmen des Weinbaues wird einheitlich eine Flächengröße von 1,50 ha als Mindestgröße fest-gesetzt.
4. Forstwirtschaft
Für Unternehmen der Forstwirtschaft wird einheitlich eine Flächengröße von 50 ha als Mindestgröße festgesetzt.
5. Imkerei, Binnenfischerei, Wanderschäferei
Für Unternehmen der Imkerei werden einheitlich 100 Bienenvölker als Mindestgröße festgesetzt. Bei Unternehmen der Binnenfischerei einschließlich der Teichwirtschaft und Fischzucht ist eine Mindestgröße gegeben, wenn der Arbeitsbedarf jährlich tatsächlich geleistete 120 Arbeitstage nicht unterschreitet. Für Unternehmen der Wanderschäferei wird die Mindestgröße auf 240 Großtiere festgesetzt.
6. Gemischtunternehmen
Bei Gemischtunternehmen, die sich aus Unternehmensteilen der unter der Ziffer 1 bis 5 genannten Art zusammensetzen, ist eine Mindestgröße gegeben, wenn die jeweils festgesetzte Mindestgröße bereits von einem Unternehmensteil erreicht wird. Erreicht ein Unternehmensteil die für ihn festgesetzte Mindestgröße nicht, so ist eine Mindestgröße gegeben, wenn der fehlende prozentuale Anteil durch einen entsprechenden Anteil eines oder mehrerer anderer Unternehmensteile ergänzt wird.
7. Weitergeltung der bisherigen Mindestgrößen
Personen, deren Versicherungspflicht als Folge der Änderung der Mindestgröße endet, bleiben versicherungspflichtig, solange das Unternehmen die bisherige Mindestgröße nicht unterschreitet (§ 84 Abs. 1a ALG).
* Beschluss der Vertreterversammlung der Landw. Alterskasse Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2008 - Einvernehmen des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen vom 11. Dezember 2008