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Mindestgrößen der Landwirtschaftlichen Alterskasse Baden-Württemberg bis 30. Juni 2009

der Landwirtschaftlichen Alterskasse Baden-Württemberg ab 1. Juli 2002
und Änderung der Mindestgröße für den Weinbau (Ziff.3) ab 01.07.2005

Landwirte sind nach dem Gesetz über die Altersicherung der Landwirte (ALG) versicherungspflichtig, wenn ihr Unternehmen der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 4 und 5 i.V.m. § 84 Abs. 5 ALG) die festgesetzte Mindestgröße erreicht. Die Mindestgrößen für Unternehmen der Landwirtschaft im Bereich der LAK Baden-Württemberg bestimmen sich unter Berücksichtigung der Betriebsart nach dem Flächenwert bzw. dem Arbeitsbedarf.

  1. Für landwirtschaftliche Unternehmen (mit Ausnahme der unter Nr. 2 genannten Kulturarten) wird die Mindestgröße nach dem Flächenwert bemessen und wie folgt festgesetzt:

    Gruppe Hektarwert Mindestgröße
    (Fläche x Ha-Wert)
    I
      bis400,00 DM

    2.400,00 DM

    II
    von400,01 DMbis700,00 DM

    3.000,00 DM

    III
    von700,01 DMbis1.000,00 DM

    3.400,00 DM

    IV
    von1.000,01 DMbis1.500,00 DM

    3.800,00 DM

    V
    von1.500,01 DMbis2.000,00 DM

    5.000,00 DM

    VI
    über2.000,00 DM  

    6.000,00 DM

  2. Für Unternehmen mit den nachstehenden Kulturarten wird die Mindestgröße nach dem Arbeitsbedarf (Flächengröße) bemessen und wie folgt festgesetzt:

    2.1Intensivgemüse, Hopfen, Tabak, Spargel, sonstige Sonderkulturen, Handelsgewächse1,20 ha
    2.2Intensivobstbau, Beerenobst, Feldgemüse2,20 ha
    2.3Unterglas, Baumschulen, Rebschulen0,30 ha
    2.4Geringstland50,00 ha

  3. Unternehmen des Weinbaus

    Mindestgrößen bis zum 30.06.2005

    Für Unternehmen des Weinbaus wurde die Mindestgröße nach dem Arbeitsbedarf (Flächengröße) bemessen und auf 1,20 ha Weinbau festgesetzt.

    Mindesgröße ab dem 01.07.2005

    Für Unternehmen des Weinbaus wurde die Mindestgröße nach dem Arbeitsbedarf (Flächengröße) bemessen und auf 1,50 ha Weinbau festgesetzt.

    Personen, deren Versicherungspflicht als Folge einer Änderung der Mindestgröße endet, bleiben versicherungspflichtig, solange das Unternehmen der Landwirtschaft die bisherige Mindestgröße nicht unterscheidet.

  4. Für Unternehmen der Forstwirtschaft wird die Mindestgröße nach dem Arbeitsbedarf (Flächengröße) bemessen und mit 36,00 ha festgesetzt.

  5. Für Unternehmen der Fischzucht und Teichwirtschaft wird die Mindestgröße nach dem Arbeitsbedarf (Flächengröße) bemessen und wie folgt festgesetzt:

    5.1bei Forellen Fischzucht und Teichwirtschaft0,50 ha Teichfläche
    5.2bei der übrigen Fischzucht und Teichwirtschaft5,00 ha Teichfläche

  6. Für Unternehmen der Wanderschäferei wird die Mindestgröße auf 240 Großtiere festgesetzt.

  7. Für Unternehmen der Imkerei wird die Mindestgröße auf 100 Bienenvölker festgesetzt.

  8. Für Unternehmen der Binnenfischerei wird die Mindestgröße auf 120 Arbeitstage jährlich festgesetzt.

  9. Für Gemischtunternehmen gilt folgendes:
    Erreicht bei Gemischtunternehmen nicht bereits ein Unternehmensteil die für ihn festgesetzte Mindestgröße, so ist der prozentual fehlende Teil festzustellen. Wird dieser Prozentsatz durch einen anderen Unternehmensteil erreicht oder überschritten, so ist die Mindestgröße für Gemischtunternehmen erreicht.

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