Aktuelles Leistungen Mitgliedschaft und Beitrag Prävention GHV DARMSTADT
Sie sind hier: Mitgliedschaft und Beitrag Alterskasse Mitgliedschaft

Landwirt

Landwirte sind nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte versicherungspflichtig.

Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen betreibt, das eine bestimmte Mindestgröße erreicht.

  • Unternehmer ist, wer seine Tätigkeit selbständig ausübt. Das äußert sich im wesentlichen durch die persönliche Unabhängigkeit beim Führen des Betriebes aufgrund einer fehlenden Weisungsgebundenheit und das Tragen des wirtschaftlichen Risikos (Gewinn und Verlust) des Unternehmens.

    Damit sind auch die vollhaftenden Gesellschafter eines in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmens Landwirte in diesem Sinne.

    Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Unternehmer, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind.

  • Unternehmen der Landwirtschaft sind nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte u.a.:

    • Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft
    • Unternehmen des Garten- und Weinbaus
    • Unternehmen mit Sonderkulturen (z.B. Obst- und Gemüsebau)
    • Unternehmen der Fischzucht und Teichwirtschaft

    Außerdem gelten Unternehmer der Binnenfischerei, der Imkerei und der Wanderschäferei als landwirtschaftliche Unternehmen.

  • Bodenbewirtschaftung sind diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der landwirtschaftliche Unternehmer zum Zweck einer überwiegenden planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gerechnet wird.

  • Weiterhin wird auch die den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen der Bodenbewirtschaftung zugerechnet, wenn

    • eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
    • die Tätigkeit nicht im Rahmen des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
    • das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße erreicht.

  • Die für den Eintritt der Versicherungspflicht erforderliche Mindestgröße des Unternehmerns wird durch die Selbstverwaltungsorgane der jeweiligen Alterskasse festgesetzt oder ergibt sich direkt aus dem Gesetz.

Landwirt ist nicht, wer ein landwirtschaftliches Unternehmen ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.

Erklärungsrecht von Landwirten und Ehegatten

Melde- und Auskunftspflicht

Der Unternehmer hat gegenüber der Alterskasse eine Melde- und Auskunftspflicht und zwar

  • über seine Betriebsverhältnisse als auch über Änderungen in den betrieblichen Daten, z.B. Betriebsvergrößerungen, Betriebsverkleinerungen, Änderungen in der Nutzungsart (ein Formular zur Meldung von Flächenveränderungen finden Sie hier),
  • über seinen Familienstand als auch über Änderungen des Familienstandes (bei einer Verheiratung auch das Datum der Heirat und die Personalien des Ehegatten einschl. Geburtsdatum),
  • über das dauernde Getrenntleben vom Ehegatten (genaues Datum bitte angeben),
  • über den Beginn und das Ende der Tätigkeit eines hauptberuflich mitarbeitenden Familienangehörigen.

Die Änderungen sind schriftlich innerhalb von 4 Wochen zu melden.

[Druckversion] [Startseite] [Übersicht]
© 2012 Landwirtschaftliche Sozialversicherung Baden-Württemberg
Haben Sie Fragen oder Anmerkungen zur Website? Schreiben Sie an post@bw.lsv.de