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Melde- und Auskunftspflicht

Der Unternehmer hat gegenüber der Berufsgenossenschaft eine Melde- und Auskunftspflicht sowohl über seine Betriebsverhältnisse als auch über Änderungen in den betrieblichen Daten (z.B. Betriebsvergrößerungen, Betriebsverkleinerungen, Änderungen in der Nutzungsart). Änderungen in den Betriebsverhältnissen - insbesondere Flächenveränderungen und Änderungen in der Nutzungsart, Änderungen im durchschnittlichen Tierbestand (bei dem Produktionsverfahren Mastgänse Änderungen in der Anzahl der jährlich erzeugten Tiere) - bzw. die Einstellung eines Unternehmens oder eines Nebenunternehmens sind innerhalb von vier Wochen schriftlich mitzuteilen.

Die Eröffnung eines Unternehmens hat der Unternehmer der Berufsgenossenschaft unter Bezeichnung der Art, des Umfanges und des Gegenstandes des Unternehmens sowie des Eröffnungstages binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Jeder Wechsel der Person, für deren Rechnung ein Unternehmen geht, ist innerhalb von vier Wochen nach dem Wechsel der Berufsgenossenschaft anzuzeigen.

Die Eigentümer von Grundstücken, die von Unternehmern land- oder forstwirtschaftlich bewirtschaftet werden, haben der Berufsgenossenschaft auf Verlangen Auskunft über Größe und Lage der von ihnen nicht selbst bewirtschafteten Grundstücke sowie Namen und Anschriften der Unternehmer zu erteilen, soweit dies für die Beitragserhebung erforderlich ist.

Ein Formular zur Meldung von Flächenveränderungen finden Sie hier oder kann bei der Berufsgenossenschaft angefordert werden.

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