Beitragsmaßstäbe und Berechnungsgrundlagen für die Beitragserhebung ab 2009 (Geschäftsjahre 2008 bis 2011)
Die Vertreterversammlung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Baden-Württemberghat am 04.12.2007 ein neues Beitragsberechnungssystem beschlossen. Die für die landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebe geänderte Beitragsberechnungsmethodik gilt ab der Beitragserhebung für das Geschäftsjahr 2008 im Jahre 2009.
Das neue Beitragsberechnungssystem ist deutlich stärker am Unfallrisiko orientiert.
Mit der zum 01.01.2008 beschlossenen Satzung wurden der Beitragsmaßstab und das Beitragsberechnungssystem für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe grundlegend umgestellt:
- Für landwirtschaftliche Betriebe werden neben dem Grundbeitrag und einem geringer gewichteten Flächenwertbeitrag ab dem Geschäftsjahr 2008 Arbeitsbedarfsbeiträge erhoben und dabei nach den Risikogruppen Ackerbau, Grünland, Sonderkulturen und Tierhaltung unterschieden.
- Für Forstbetriebe wird für die Geschäftsjahre 2008 bis 2011ein Grundbeitrag und ein Flächenbeitrag erhoben.
Der Grundbeitrag ist in der Satzung festgelegt und beträgt 60 €. Der Grundbeitrag wird auch dann nur einmal fällig, wenn ein Gemischtunternehmen betrieben und neben den forstwirtschaftlichen noch landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet werden.
Weitere Informationen zum neuen Beitragssystem für landwirtschaftliche Unternehmen und insbesondere zur Berechnung des Arbeitsbedarfsbeitrages finden Sie hier bzw. erhalten Sie gerne auf Anforderung.
Die stärkere Risikoorientierung des neuen Beitragsmaßstabes wird unter anderem durch eine deutlichere Kulturartendifferenzierung und die generelle Berücksichtigung der Tierhaltung erreicht. Zur Umsetzung der neuen Satzungsregelungen hat die LBG BW im Jahr 2008 eine Datenerhebung durchgeführt.
Nähere Informationen zur Datenerhebung finden Sie hier.
Beitragsberechnung bei forstwirtschaftlichen Betrieben:
Für Forstbetriebe wird neben dem Grundbeitrag ein Flächenbeitrag erhoben. Der Flächenbeitrag wird durch Multiplikation der für die Forstfläche festgestellten Beitragsberechnungseinheiten mit dem Hebesatz berechnet. Der Hebesatz ist vom Vorstand so festzusetzen, dass die zu erhebenden Beiträge, die für die Unternehmen der Forstwirtschaft angefallenen Aufwendungen decken. Die Berechnungseinheit je ha Forstfläche ermittelt sich durch Potenzierung der Fläche mit dem in der Satzung festgesetzten Degressionswert von -0,03. Für den Degressionsverlauf wurden in der Satzung eine Flächenbestandsuntergrenze von 30 ha und eine Flächenbestandsobergrenze von 500 ha festgesetzt. Für Betriebsgrößen bis zur bzw. ab der festgesetzten Grenze gilt als Berechnungseinheit je Hektar der Wert, der sich für 30 ha bzw. 500 ha ergibt.
Beitragsberechnung bei Binnenfischerei:
Für die Binnenfischerei (Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flussfischerei) berechnet sich der Beitrag neben dem Grundbeitrag aus den im Umlagejahr aufgewendeten Arbeitstagen. Für das Geschäftsjahr 2011 sind je Arbeitstag 2,82 € zu entrichten. Für das Geschäftsjahr 2010 betrug der Hebesatz 3,13 €, für das Geschäftsjahr 2009 3,07 € und für das Geschäftsjahr 2008 3,11 € je Arbeitstag.
Beitragsberechnung bei Imkerei:
Für Imkereien wird neben dem Grundbeitrag je Bienenvolk ein Beitrag von 1,00 € erhoben.
Beitragsberechung für Nebenunternehmen
Für Nebenunternehmen, in denen überwiegend eigene produzierte landw. Produkte verarbeitet oder verwertet werden (Selbst-vermarktungsunternehmen), und für sonstige Nebenunternehmen sind Beitragsberechnungsgrundlage die für das Unternehmen im Umlagejahr aufgewendeten Arbeitstage. 10 Arbeitsstunden entsprechen einem Arbeitstag. Die Hebesätze sind vom Vorstand unter Berücksichtigung der in den jeweiligen Unternehmen angefallenen Aufwendungen grundsätzlich so festzusetzen, dass die Beiträge die angefallenen Aufwendungen decken. Je Arbeitstag sind folgende Beiträge zu entrichten:
| Geschäftsjahr |
2011 |
2010 |
2009 |
2008 |
|
bei Selbstvermarktungsunternehmen |
1,16 € |
1,06 € |
0,97 € |
0,89 € |
| bei sonstige Nebenunternehmen |
2,82 € |
3,13 € |
3,07 € |
3,11 € |
Für Abfindungsbrennereien ist ein pauschaler Jahresbeitrag von je 20,00 € zu entrichten.
Beitragsberechung für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung (gewerbliche Tierhaltungen)
Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung- sind bis zum Geschäftsjahr 2009 Beitragsberechnungsgrundlage die für das Unternehmen im Umlagejahr tatsächlich aufgewendeten Arbeitstage. Für das Geschäftsjahr 2009 sind je Arbeitstag 3,07 € zu entrichten. Für das Geschäftsjahr 2008 betrug der Hebesatz 3,11 € je Arbeitstag.
- ist ab dem Geschäftsjahr 2010 neben einem Grundbeitrag von 60,00 € ein Arbeitsbedarfsbeitrag zu entrichten. Berechnungsgrundlage für den Arbeitsbedarfsbeitrag sind die in der Satzung festgelegte Berechnungsmethodik und die für die ver-schiedenen Produktionsverfahren (z.B. „Mastschweine“ oder „Legehennen“) pauschaliert festgelegten Arbeitsbedarfsberechnungswerte (Basiswerte, Degressionsfaktoren einschließlich Tierbestandsunter- und obergrenzen). Der Beitragshebesatz je Beitragsberechnungseinheit wird satzungsgemäß vom Vorstand unter Berücksichtigung der für die „Gruppe Tierhaltung und Tiererzeugung“ angefallenen und zu deckenden Aufwendungen festgesetzt.
Beitragsberechung für Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb
Für Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb ist bis zum Geschäftsjahr 2009 ein Beitrag nach der bereinigten Bausumme zu entrichten. Ab dem Geschäftsjahr 2010 wird für Bauarbeiten des Landwirtes für den Wirtschaftbetrieb, für die die Zuständigkeit der LBG Baden-Württemberg gegeben sind, kein gesonderter Beitrag mehr erhoben