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Beitragsmaßstäbe und Berechnungsgrundlagen für die Beitragserhebung in 2008 (Geschäftsjahr 2007)

Für die Berechnung des Beitrags für das Geschäftsjahr 2007 gelten die Regelungen der bis zum 31.12.2007 gültigen Satzung in der Fassung des 7. Nachtrages:

  • Für die Unternehmen oder Unternehmensteile der Landwirtschaft, des Garten- und Weinbaues ist ein Grundbeitrag, ein Flächenwertbeitrag und ein Flächenbeitrag zu entrichten.

  • Für die Unternehmen oder Unternehmensteile der Forstwirtschaft, der Schafhaltung, der gewerbsmäßigen Fischzucht und Teichwirtschaft, der gewerbsmäßigen Seen-, Bach- und Flussfischerei sowie der gewerbsmäßigen Imkerei ist ein Grundbeitrag und ein Flächenwertbeitrag zu entrichten.

  • Für Unternehmen, deren Flächenwert insgesamt weniger als 100,00 DM beträgt, wird nur ein Grundbeitrag erhoben.

Der Flächenwert wird aufgrund des nach den entsprechenden Regelungen des Bewertungsgesetzes weiterhin in Deutschen Mark festgestellten durchschnittlichen Gemeindehektarwertes auch über den 31.12.2001 hinaus in der Einheit "Deutsche Mark" (DM) berechnet.

Der Grundbeitrag für das Geschäftsjahr 2007 beträgt für alle Unternehmen einheitlich 52,00 Euro (ab 01.01.2008 = 60,00 €). Für gemischte Unternehmen wird nur ein Grundbeitrag erhoben.

Der Flächenwertbeitrag berechnet sich wie folgt :   Beitragspflichtiger Flächenwert   :  1000   x   Hebesatz.

Zur Feststellung des beitragspflichtigen Flächenwertes wird die Summe aus den Einzelflächenwerten je Kulturart ( Unternehmensflächenwert ) ermittelt. Für Unternehmen mit einem Unternehmensflächenwert über 20.000,00 DM wird der festgestellte Flächenwert prozentual wie folgt verringert. Zur Beitragsberechnung wird der beitragspflichtige Flächenwert auf volle 100,00 DM abgerundet.

Unternehmensflächenwerte

Flächenwertverringerung

über DM

bis DM

 

20.000,00

50.000,00

1 v. H.

50.000,00

90.000,00

3 v. H.

90.000,00

140.000,00

6 v. H.

140.000,00

200.000,00

12 v. H.

200.000,00

 

18 v. H.

Der Flächenbeitrag berechnet sich wie folgt :   Beitragspflichtige Fläche    x   Hebesatz je Hektar.

Ein Flächenbeitrag wird erhoben für landwirtschaftlich genutzte Flächen (Ackerland, Grünland, Stilllegungsflächen und Garten), für Sonder- und Unterglaskulturen, für weinbaulich genutzte Flächen sowie für beitragspflichtige Hof-, Gebäude- und Wegeflächen. Übersteigt die Summe aus diesen Betriebsflächen 20 ha wird die festgestellte Fläche zur Beitragsberechnung prozentual wie folgt verringert:

Flächen

Verringerung

über ha

bis ha

 

20

40

5 v. H.

40

70

10 v. H.

70

100

15 v. H.

100

130

20 v. H.

130

160

25 v. H.

160

 

30 v. H.

Ermittlung des Unternehmensflächenwertes (Summe der  Einzelflächenwerte je Kulturart):

  • Der Einzelflächenwert für die landwirtschaftlich genutzten Flächen (Ackerland, Grünland, Stilllegungsflächen, Garten) und die beitragspflichtigen Hof-, Gebäude- und Wegeflächen wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes der Betriebssitzgemeinde mit der Fläche gebildet. Der Hektarwert beträgt höchstens 1.500,00 DM. Für Geringstlandflächen gilt ein einheitlicher Hektarwert von 50,00 DM.

  • Der Einzelflächenwert für weinbaulich genutzte Flächen und für die nachstehend aufgeführten Sonderkulturen wird durch Vervielfachung der Fläche mit dem für die Betriebssitzgemeinde festgestellten durchschnittlichen Hektarwert für Landwirtschaft bzw. Weinbau und einem Multiplikator gebildet. Hierbei werden für die jeweilige Kulturart Hektarwerthöchstgrenzen berücksichtigt.

Kulturart

Multiplikator

Hektarwerthöchstgrenze

Weinbau

1,5

7.000,00

Intensivobst

2,5

3.000,00

Feldgemüse

1,5

3.500,00

Intensivgemüse

4,0

8.000,00

Hopfen

2,5

6.000,00

Tabak

4,0

6.000,00

Baumschulen

10,0

18.000,00 

Rebschulen

10,0

12.000,00 

Sonstige Sonderkulturen

4,0

6.000,00

Sonstige Handelsgewächse

3,0

5.000,00

Beerenkulturen

5,0

10.000,00 

Sonstige Dauerkulturen

2,5

3.000,00

Unterglaskulturen

15,0

20.000,00 

Spargel

12,0

9.000,00

  • Der Einzelflächenwert für forstwirtschaftlich genutzte Flächen wird durch Vervielfachung der Fläche mit einem einheitlichen Hektarwert von 100,00 DM und einem Vervielfältiger (Multiplikator) gebildet. Der Multiplikator ist vom Vorstand grundsätzlich so festzusetzen, dass die unter Berücksichtigung des festgesetzten Flächenwerthebesatzes und des Multiplikators zu erhebenden Beiträge (einschließlich der Grundbeträge) die für die Forstunternehmen angefallenen Aufwendungen decken. Für Christbaumkulturen gilt das 15-fache des Hektarwertes.

  • Für Unternehmen der Seen-, Bach- und Flussfischerei wird ein Arbeitstag mit 60,00 DM Flächenwert, bei gewerbsmäßiger Imkerei (ab 25 Bienenvölker) wird ein Bienenvolk mit 35,00 DM Flächenwert gleichgesetzt.

  • Der Einzelflächenwert für Fischzucht und Teichwirtschaft (Forellen) wird durch Vervielfachung der Teichfläche mit einem einheitlichen Hektarwert von 8.000,00 DM gebildet. Für gewerbsmäßige Forellengehegehaltungen und für die übrige gewerbsmäßige Fischzucht und Teichwirtschaft (Karpfen und sonstige) gilt ein einheitlicher Hektarwert von 3.000,00 DM.

  • Der Einzelflächenwert für Wanderschäferei wird durch Vervielfachung der Anzahl der Großtiere mit einem einheitlichen Hektarwert von 35,00 DM gebildet. Außer Ansatz bleiben Lämmer bis zu einem Jahr und die Wanderschafweideflächen. Wird Schafhaltung nicht im Rahmen einer Wanderschäferei betrieben, erfolgt die Flächenwertberechnung für den Unternehmensteil Schafhaltung aus den landwirtschaftlich genutzten Flächen (z.B. Acker- und Grünland). Soweit Flächen überwiegend zur Schafhaltung beweidet werden (z.B. Schafmähweide), wird der Einzelflächenwert für diese Flächen durch Vervielfachung der Fläche mit dem durchschnittlichen Hektarwert für Landwirtschaft (höchstens jedoch 300,00 DM) gebildet.

Feste Beiträge:

Für die nachfolgend genannten Unternehmen werden feste Beiträge nach den für die jeweiligen Unternehmen beschriebenen Beitragsberechnungsgrundlagen und den festgesetzten Hebesätzen berechnet. Soweit Arbeitstage als Beitragsberechnungsgrundlagen heranzuziehen sind, entsprechen 8 Arbeitsstunden einem Arbeitstag. Die Hebesätze wurden vom Vorstand unter ausreichender Berücksichtigung der in den jeweiligen Unternehmen oder Personengruppen angefallenen Aufwendungen festgelegt. Die Aufwendungen sind dann ausreichend berücksichtigt, wenn mit den festgesetzten Hebesätzen die jeweils angefallenen Aufwendungen durch die Beiträge (einschließlich der Mindestbeiträge) gedeckt werden. Sind zur vollen Deckung gegenüber dem Vorjahr veränderte Beiträge (Erhöhungen oder Senkungen) festzusetzen, erfolgt die Hebesatzfestsetzung jedoch so, dass die Änderung höchstens 10 Prozent beträgt. Sofern die Beiträge nur geringfügig - um weniger als 2 Prozent - anzupassen wären, wird der Hebesatz nochmal sin Höhe des Vorjahreswertes festgesetzt.

Für Nebenunternehmen (hierbei handelt es sich um gewerbliche Unternehmen, die ein landwirtschaftlicher Unternehmer neben seiner Landwirtschaft, aber im Zusammenhang mit ihr unterhält), in denen überwiegend eigene produzierte landw. Produkte verarbeitet oder verwertet werden (Selbstvermarktungsunternehmen), und für sonstige Nebenunternehmen sind Beitragsberechnungsgrundlage die für das Unternehmen im Jahr durchschnittlich aufgewendeten Arbeitstage. Für das Geschäftsjahr 2007 beträgt der feste Beitrag für Selbstvermarktungsunternehmen je Arbeitstag 0,81 Euro und für sonstige Nebenunternehmen je Arbeitstag 2,90 Euro. Für Abfindungsbrennereien ist ein pauschaler Jahresbeitrag von je 20,00 Euro zu entrichten.

Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung (hierbei handelt es sich um gewerbliche Tierhaltungen oder um Tierbestände, die nach dem Bewertungsgesetz nicht mehr zur landwirtschaftlichen Nutzung zählen) sind Beitragsberechnungsgrundlage die für das Unternehmen jährlich durchschnittlich aufgewendeten Arbeitstage. Für das Geschäftsjahr 2007 wurde der feste Beitrag auf 3,63 Euro je Arbeitstag festgesetzt.

Für Berufsverbände der Landwirtschaft und für Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen ist Beitragsberechnungsgrundlage die jeweils höchste Anzahl der in diesen Unternehmen im Umlagejahr beschäftigten oder tätigen Personen und ehrenamtlich Tätigen. Für die im Unternehmen Beschäftigten oder tätigen Personen wird nach verwaltenden und nicht verwaltenden Personen und innerhalb dieser Beschäftigungsgruppen in Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte unterschieden. Als Vollzeitbeschäftigte gelten die Personen, die im Kalenderjahr mehr als 880 Stunden beschäftigt oder tätig waren. Der Beitrag je ehrenamtlich Tätigen ist in der Satzung mit 0,50 Euro festgelegt. Die Hebesätze für die Beschäftigten wurden für 2007 wie folgt festgesetzt:

Gruppe der verwaltenden Personen:

Gruppe der nicht verwaltenden Personen:

- für Vollzeitbeschäftigte 108,90 Euro

- für Vollzeitbeschäftigte 40,50 Euro

- für Teilzeitbeschäftigte 54,45 Euro

- für Teilzeitbeschäftigte 20,25 Euro

Für Teilnehmergemeinschaften im Flurbereinigungsverfahren werden die Beiträge nach der Zahl der Arbeitstage im Umlagejahr festgesetzt. Für 2007 sind je Arbeitstag 0,81 Euro zu entrichten. Der Mindestbeitrag beträgt 20,00 Euro.

Nähere Informationen zu den Beiträgen für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen sowie für Jagden finden Sie hier in den speziellen Merkblättern für diese Unternehmensarten.

Für Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb ist ein Beitrag nach der bereinigten Bausumme zu entrichten. Bereinigte Bausumme ist derjenige Betrag, der sich nach Abzug der Aufwendungen für vergebene Gewerke und der durchschnittlichen Materialkosten für vorbehaltene Gewerke von der Gesamtsumme des Vorhabens bei vollständiger Ausführung durch gewerbliche Unternehmen ergibt. Der feste Beitrag für beitragspflichtige Bauarbeiten im Umlagejahr 2007 wurde auf 3,02 Euro je 100,00 Euro bereinigter Bausumme auf 2,75 Euro festgesetzt. Ein besonderer Beitrag wird nicht erhoben, wenn die bereinigte Bausumme unter 1.000,00 Euro beträgt.

Nur bei Einhaltung der einschlägigen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG) kann die Zahl der Unfälle und damit der Unfallversicherungsbeitrag niedrig gehalten werden! Informationen zum Thema Unfallverhütung finden Sie hier oder können bei der Berufsgenossenschaft angefordert werden.

Weitere Informationen zu den Beitragsberechnungsgrundlagen sind dem Beitragsbescheid beigefügt bzw. erhalten Sie gerne auf Anforderung.

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