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Befreiung von der Versicherung

Auf Antrag werden Unternehmer von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft bis zu einer Größe von 25 Ar sowie ihre Ehegatten oder Lebenspartner unwiderruflich befreit.

Bei Spezialkulturen (z.B. Weinbau, Beerenobst) ist eine Befreiung nicht möglich.

Sind weitere Personen in dem Unternehmen tätig (z.B. die Wiese/Baumwiese wird von einer anderen Person gemäht), ist eine Befreiung von der Beitragspflicht nicht möglich. Die Befreiung wird erst mit Ablauf des Jahres wirksam, in dem der Antrag eingeht (z.B. Antragstellung im Jahr 2012 = Befreiung ab 01.01.2013). Bei erstmaliger Beitragsveranlagung kann die Befreiung dann rückwirkend ausgesprochen werden, wenn der Antrag innerhalb der Rechtsbehelfsfrist des Zuständigkeitsbescheides bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Baden-Württemberg eingeht.

Ein Antragsformular finden Sie hier oder kann bei der Berufsgenossenschaft angefordert werden.

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