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Witwenrente und Witwerrente

Witwen oder Witwer erhalten nach dem Tode des Versicherten eine Witwenrente oder Witwerrente, wenn

  • sie nicht wieder geheiratet haben,
  • das Unternehmen des Verstorbenen abgegeben ist,
  • der überlebende Ehegatte nicht selbst Landwirt ist,
  • der verstorbene Ehegatte entweder die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat oder
  • der Ehegatte wegen eines Arbeitsunfalls, der nach dem 31. Dezember 1994 eingetreten ist, verstorben ist

und

  • der überlebende Ehegatte entweder
    • ein Kind erzieht, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
    • das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
    • erwerbsgemindert (im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung) ist.

Nur für hinterbliebene Ehegatten, deren Ehen nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden, von Bedeutung:

Trotz Vorliegens der zuvor genannten Voraussetzungen wird eine Witwen-/Witwerrente nicht gewährt, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr vor seinem Tod bestanden hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

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