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Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Arbeitsunfall / Berufskrankheit

Die Verletztenrente dient ihrem Zweck nach der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts. Hierbei soll pauschal der Ausfall an Arbeitsentgelt und -einkommen ausgeglichen werden, der durch die Folgen des Arbeitsunfalles beziehungsweise der Berufskrankheit eintritt. Zugleich hat sie die Funktion eines Ersatzes des Gesundheitsschadens und eines immateriellen Schadensausgleichs, wie zum Beispiel durch die unfallbedingte erhöhte Anstrengungen des Versicherten, sowie sonstige persönliche Bedürfnisse.

Voraussetzungen

Generell erhält der Versicherte eine Rente, wenn

  • seine Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit (Versicherungsfall) um wenigstens 20 Prozent gemindert ist.

Seit dem 1. Januar 2008 besteht für den Personenkreis der landwirtschaftlichen Unternehmer, deren Ehegatte bzw. Lebenspartner und den im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörigen eine davon abweichende gesetzliche Bestimmungen. Sie haben Anspruch auf eine Rente, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit (Versicherungsfall) um wenigstens 30 Prozent gemindert ist.

In beiden Fällen muss

  • diese Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Ablauf von 26 Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalles noch bestehen.

Die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wird auf Grund eines ärztlichen Gutachtens festgestellt. Ist die Erwerbsfähigkeit in Folge mehrerer Versicherungsfälle gemindert, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die MdE dieser Versicherungsfälle zusammen wenigstens 20 beziehungsweise 30 Prozent beträgt. Dabei werden die Folgen eines Versicherungsfalles nur berücksichtigt, wenn die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 Prozent gemindert ist.

Renten an Versicherte werden nach Wegfall der Arbeitsunfähigkeit und damit regelmäßig im Anschluss an die Verletztengeldzahlung gewährt. Bestand kein Anspruch auf Verletztengeld werden sie, soweit 26 Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalles noch eine MdE von wenigstens 20 beziehungsweise 30 Prozent vorliegt, ab dem Tag nach dem Versicherungsfall gezahlt.

Ebenfalls ab dem 1. Januar 2008 besteht für den Personenkreis der landwirtschaftlichen Unternehmer, Ehegatten oder Lebenspartner nach Gesetz und Satzung eine Wartezeit von 26 Wochen, das heißt, die Rentenzahlung beginnt mit dem Beginn der 27. Woche vom Tag der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit bzw. vom Tag, an dem eine Heilbehandlungsmaßnahme beginnt, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert.

Renten an Versicherte werden entweder als vorläufige Entschädigung festgesetzt oder - spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall - als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet. Renten in Form der vorläufigen Entschädigung können in Höhe des voraussichtlichen Gesamtbetrages mit einer Einmalzahlung abgefunden werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch bei laufenden Renten auf Antrag eine Abfindung möglich.

Rentenhöhe bei landwirtschaftlichen Unternehmern und ihren Ehegatten bzw. Lebenspartnern

Die Höhe der Rente ist vom Jahresarbeitsverdienst (JAV), dem Lebensalter und der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängig. Bei landwirtschaftlichen Unternehmern und ihren Ehegatten bzw. Lebenspartnern beträgt der JAV unabhängig vom bezogenen Arbeitsentgelt und erzielten Arbeitseinkommen zur Zeit 11.201,81 Euro. Dieser JAV wird jeweils zum gleichen Zeitpunkt angepasst, zu dem die Renten der gesetzlichen RV angepasst werden. Für Unternehmer, deren Ehegatten oder Lebenspartner ermäßigt sich der JAV um einen bestimmten Prozentsatz, wenn sie zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles das 65., das 70. beziehungsweise das 75. Lebensjahr vollendet haben.

Die Altersabschläge gelten auch dann, wenn dieser Personenkreis zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, jedoch bereits Leistungen aus der Alterssicherung für Landwirte erhält.

Eine Vollrente (MdE 100 Prozent) beträgt zwei Drittel des JAV, bei einem Unternehmer derzeit  7.467,87 Euro jährlich beziehungsweise 622,32 Euro monatlich.

Die Rentenformel lautet:

JAV x  2/3  (Vollrente) x  MdE in Prozent.

Die Rente wird als Jahresrente berechnet und als laufende Rente monatlich ausgezahlt.

Bei Schwerverletzten (MdE 50 Prozent und mehr) erhöht sich bei Renten auf unbestimmte Zeit der Jahresarbeitsverdienst. Ist die Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50 bis unter 75 Prozent gemindert, wird der Betrag um 25 Prozent, mithin auf zur Zeit 14.002,26 Euro, bei einer MdE von 75 Prozent und mehr um 50 Prozent auf zur Zeit 16.802,72 Euro erhöht. Renten in Form der vorläufigen Entschädigung nehmen an der Erhöhung nicht teil.

Schwerverletzte, die in Folge des Versicherungsfalles einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen können und die keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben, erhalten eine um 10 Prozent erhöhte Leistung. Das gilt auch dann, wenn Leistungen aus der Alterssicherung der Landwirte gewährt werden.

Rentenhöhe bei mitarbeitenden Familienangehörigen ohne Arbeitsvertrag

Bei mitarbeitenden Familienangehörigen ohne Arbeitsvertrag (hierunter fallen nicht die Ehegatten oder Lebenspartner der Unternehmer) wird der JAV unter Berücksichtigung der sich jährlich ändernden Bezugsgröße berechnet. Er beträgt im Jahr 2012 18.900,00 Euro (West) bzw. 16.128,00 Euro (Ost) für volljährige Familienangehörige. Für Minderjährige ist ein niedrigerer Jahresarbeitsverdienst festgesetzt.

Für die im Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörigen ohne Arbeitsvertrag verringert sich der JAV um einen bestimmten Prozentsatz, wenn sie zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles das 65., das 70. beziehungsweise das 75. Lebensjahr vollendet haben.

Die Altersabschläge gelten auch dann, wenn dieser Personenkreis zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, jedoch bereits Leistungen aus der Alterssicherung für Landwirte erhält.

Rentenhöhe bei Arbeitnehmern

Bei Arbeitnehmern gilt als JAV der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Dabei ist bei volljährigen Versicherten zumindest 60 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße zugrunde zu legen. Der JAV - und damit auch die Rente - ist auf einen Höchstbetrag begrenzt. Auch diese Renten werden jährlich angepasst.

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