Arzneimittel – Vorsicht Kostenfalle
LKK rät zur Vorsicht bei Vorkasse-Medikamenten. Die neue Regelung ab 1. Januar 2011 kann für die Patienten teuer werden. Von den Krankenkassen darf nach Gesetz nur ein Teil der Kosten erstattet werden.
Seit Jahresbeginn können gesetzlich Krankenversicherte in der Apotheke ein anderes, wirkstoffgleiches Arzneimittel gegen Vorkasse wählen als dasjenige, welches der Apotheker auf Grund der Rabattverträge der Krankenkasse abgegeben hätte. Grundlage für diese Regelung ist das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG).
Nicht alle Kosten werden übernommen
Dieses regelmäßig teuere Wunschpräparat erhält der Patient jedoch nur auf dem Wege der Kostenerstattung. Das bedeutet, dass das Arzneimittel zunächst in voller Höhe selbst bezahlt werden muss. Erst danach kann der Versicherte das Rezept zusammen mit der Quittung bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse einreichen. Die LKK Baden-Württemberg - und dies gilt für jede andere gesetzliche Krankenkasse in gleicher Weise - darf jedoch nur den Betrag zurückzahlen, den sie für ein rabattiertes Mittel gezahlt hätte. Zusätzlich sind gesetzliche Abschläge zu berücksichtigen und auch eine Gebühr für den Verwaltungsaufwand ist anzu-rechnen. Der Versicherte bleibt auf dem Differenzbetrag sitzen.
Teurer ist nicht gleich besser
Für die Patienten, welche den Aufpreis aus ihrer eigenen Tasche zu bezahlen haben, ist die Wahl eines anderen Arzneimittels oft teuer, in aller Regel jedoch überflüssig. Denn die für den Austausch in Frage kommenden Medikamente sind nicht höherwertig, sondern enthalten vielmehr den gleichen Wirkstoff mit gleicher Wirkstärke. Es handelt sich also um qualitativ völlig gleichwertige Produkte. In der Regel sind Originalprodukt und wirkstoffgleiche Generika untereinander ohne erkennbare Probleme austauschbar. Die Präparate unterscheiden sich nur äußerlich durch Verpackung, Namen und vor allem durch den Preis.